FMA-Warnung zu STIG: Unternehmen widerspricht und sucht rechtliche Klärung
Die österreichische Finanzmarktaufsicht hat eine Warnung zu STIG veröffentlicht. Auf Anfrage von diebewertung.de weist Thomas Kutak die Einordnung des Geschäftsmodells als Finanz- oder Bankgeschäft zurück. Ein Rechtsanwalt habe bereits Kontakt mit der Behörde aufgenommen. Eine behördliche Bestätigung der Unternehmensposition geht aus seiner Stellungnahme allerdings nicht hervor.
Die FMA warnt seit dem 1. Oktober 2026 vor dem Abschluss von Geschäften mit der STIG International Trading & Gemstone FZCO mit der angegebenen Anschrift Silicon Oasis A1 in Dubai. Nach Angaben der Aufsicht verfügt dieser Anbieter über keine Berechtigung für konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich. Insbesondere sei ihm die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage nicht gestattet. Die Veröffentlichung stützt sich auf § 4 Absatz 7 des österreichischen Bankwesengesetzes.
diebewertung.de hat Thomas Kutak um eine Stellungnahme gebeten: Wie kam es zu dieser Warnung? Welche Schritte plant das Unternehmen zur Klärung? Und gab es vor der Veröffentlichung eine Gelegenheit zur Stellungnahme?
Kutak, der seine Antwort als Managing Partner und CEO Europe der STIG-International Gemstone GmbH in Wien unterzeichnet, vertritt eine andere rechtliche Bewertung des Geschäftsmodells. Vertragsgegenstand sei der Erwerb einer körperlichen Ware einschließlich ihrer Bearbeitung und Verwahrung. Nach der derzeitigen rechtlichen Einschätzung des Unternehmens handele es sich um einen Kaufvertrag mit ergänzenden werkvertraglichen Leistungen.
Seine Position formuliert Kutak ausdrücklich: „Es handelt sich dabei nicht um ein Finanzinstrument, keine Vermögensanlage und kein Einlagegeschäft.“
Das Unternehmen betreibe deshalb nach eigener Auffassung kein Finanz-, Kapital- oder Bankgeschäft im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Kutak verweist außerdem darauf, dass die STIG International Gemstone FZCO in den aktuell gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Kommittent angeführt werde.
Dabei fällt eine unterschiedliche Unternehmensbezeichnung auf: Die FMA nennt eine „STIG International Trading & Gemstone FZCO“, während Kutak in seiner Antwort von der „STIG International Gemstone FZCO“ spricht. Wie diese Bezeichnungen und die unterzeichnende österreichische GmbH rechtlich zueinander stehen, erläutert die Stellungnahme nicht näher. Für eine eindeutige Zuordnung wäre auch dieser Punkt zu klären.
Nach Kutaks Angaben hat das Unternehmen bereits über seinen Rechtsanwalt Kontakt mit der FMA aufgenommen. Ziel sei es, die relevanten Sachverhalte und Abläufe mit der Behörde abzustimmen und rechtliche Klarheit für die Zukunft zu schaffen. Einen konkreten Zeitplan oder ein Ergebnis dieser Kontaktaufnahme nennt er nicht.
Zur Frage einer vorherigen Anhörung erklärt Kutak, bis zum Zeitpunkt seiner Antwort habe es keine entsprechende Kontaktaufnahme gegeben. Das Unternehmen habe weder eine gesonderte Verständigung noch eine Warnung, eine Aufforderung zur Stellungnahme oder eine konkrete Anfrage der FMA zum Geschäftsmodell erhalten. Diese Darstellung stammt vom Unternehmen; eine ergänzende Stellungnahme der Behörde zu diesem Ablauf liegt uns nicht vor.
Kutak betont zugleich die Bereitschaft, der Aufsicht sämtliche erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Die Antwort macht damit die Position des Unternehmens deutlich. Offen bleibt jedoch, welche konkreten Umstände die Veröffentlichung ausgelöst haben und wie die FMA die vorgetragenen Argumente bewertet. Aus dem Schreiben ergibt sich weder eine Rücknahme der Warnung noch eine behördliche Bestätigung des Geschäftsmodells. Für Kunden und Interessenten wird deshalb entscheidend sein, welches überprüfbare Ergebnis die angekündigte rechtliche Klärung bringt.
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Die FMA warnt vor Angeboten der
STIG International Trading & Gemstone FZCO
Web: https://stig-international.com
E-Mail: office@stig-interational.com
Silicon Oasis A1, Dubai.
Dieser Anbieter hat keine Berechtigung, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft) gem. § 1 Abs 1 Z 1 Bankwesengesetz nicht gestattet.
Diese Veröffentlichung basiert auf § 4 Abs 7 Bankwesengesetz.


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