TGI AG: Was betroffene Anleger jetzt prüfen sollten
Die Entwicklungen rund um die TGI AG sorgen bei zahlreichen Anlegerinnen und Anlegern für Verunsicherung. Viele Kunden haben Spar- oder Kaufmodelle abgeschlossen, weil sie regelmäßig Geld in physisches Gold investieren und damit langfristig Vermögen aufbauen wollten.
Nach den bekannt gewordenen Ermittlungen und den Maßnahmen mehrerer Finanzmarktaufsichtsbehörden stellen sich für Betroffene nun wichtige Fragen: Wurde mit den eingezahlten Beträgen tatsächlich Gold erworben? Besteht Eigentum an konkret zugeordneten Goldbeständen? Können Geld oder Gold herausverlangt werden? Und welche rechtlichen Schritte sind derzeit sinnvoll?
Ermittlungen und behördliche Maßnahmen
Am 2. Juni 2026 fanden in den Geschäftsräumen der TGI AG in Vaduz behördliche Maßnahmen statt. Gegenstand der laufenden Vorerhebungen sind unter anderem Verdachtsmomente im Zusammenhang mit schwerem gewerbsmäßigem Betrug, Geldwäsche und möglichen Verstößen gegen das liechtensteinische Bankengesetz.
Die TGI AG bestätigt die Maßnahmen, weist die erhobenen Vorwürfe jedoch entschieden zurück und erklärt, vollständig mit den Ermittlungsbehörden zusammenzuarbeiten. Das Unternehmen betont, dass es sich bislang um Vorwürfe und nicht um eine gerichtliche Schuldfeststellung handelt. Für sämtliche Beteiligten gilt die Unschuldsvermutung.
Nach Medienberichten untersuchen die Ermittlungsbehörden unter anderem die Zahlungsströme der Gesellschaft. Dabei soll geprüft werden, in welchem Umfang Kundengelder entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen verwendet beziehungsweise an Geschäftspartner weitergeleitet wurden. Die TGI AG bestreitet ein Fehlverhalten.
Bereits vor den strafrechtlichen Ermittlungen hatten Finanzmarktaufsichtsbehörden in mehreren europäischen Staaten Maßnahmen gegen Angebote der TGI AG ergriffen.
Maßnahmen der Finanzmarktaufsichten
Die österreichische Finanzmarktaufsicht veröffentlichte am 22. April 2026 eine Warnung zu Angeboten der TGI AG. Nach Auffassung der Behörde besitzt das Unternehmen keine Berechtigung, in Österreich bestimmte konzessionspflichtige Bankgeschäfte zu erbringen.
Die TGI AG beantragte eine Überprüfung der Veröffentlichung. Die österreichische FMA stellte deren Rechtmäßigkeit mit Bescheid vom 16. Juni 2026 fest. Gegen diesen Bescheid erhob die TGI AG am 14. Juli 2026 Beschwerde. Das entsprechende Verfahren ist daher noch nicht abgeschlossen.
Die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein ordnete mit Verfügung vom 26. Mai 2026 die sofortige Einstellung des Vertriebs und des öffentlichen Angebots der Produkte „Customer Basic 2 %“, „Sales Premium“ und „Sofortrabatt“ an. Nach Auffassung der Behörde betrieb die TGI AG mit diesen Produkten ein Einlagengeschäft ohne die erforderliche Bewilligung.
Zusätzlich wurde angeordnet, das weitere Halten der im Rahmen dieser Produkte angenommenen fremden Gelder innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Verfügung zu beenden. Die Verfügung ist sofort vollziehbar, jedoch noch nicht rechtskräftig.
Auch die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ging gegen das Produkt „Sales Premium“ vor. Mit Bescheid vom 19. Juni 2026 ordnete die BaFin nach eigenen Angaben die unverzügliche Einstellung und Abwicklung des aus ihrer Sicht unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an. Danach sind die im Zusammenhang mit diesem Geschäftsmodell angenommenen Gelder zurückzuzahlen. Auch dieser Bescheid war zum Zeitpunkt seiner Bekanntmachung noch nicht bestandskräftig.
Haben Kunden Eigentum an Gold erworben?
Für betroffene Anleger ist zunächst entscheidend, welche Rechte ihnen nach ihren konkreten Vertragsunterlagen zustehen.
Die Bezeichnung eines Vertrags als Goldkauf beantwortet noch nicht abschließend, ob ein Kunde rechtlich wirksam Eigentum an bestimmten Goldbeständen erworben hat. Zu prüfen ist insbesondere:
- Wurde dem Kunden konkretes Gold eindeutig zugeordnet?
- Existieren Seriennummern, Eigentumsbestätigungen oder Verwahrnachweise?
- Wo befindet sich das Gold?
- Wer ist als Eigentümer beziehungsweise Verwahrer ausgewiesen?
- Wurde das Gold getrennt vom Vermögen der Gesellschaft verwahrt?
- Besteht lediglich ein vertraglicher Liefer- oder Zahlungsanspruch?
Kann ein Anleger sein Eigentum an bestimmten Goldbeständen nachweisen, kommt grundsätzlich ein Anspruch auf Herausgabe in Betracht. Besteht dagegen nur ein schuldrechtlicher Anspruch gegen die Gesellschaft, hängt die weitere Vorgehensweise von den Vertragsbedingungen, dem betroffenen Produkt sowie der wirtschaftlichen und verfahrensrechtlichen Entwicklung ab.
Daneben ist zu prüfen, ob Verträge ordentlich oder außerordentlich gekündigt werden können und ob Ansprüche auf Rückzahlung, Rückabwicklung oder Schadenersatz bestehen.
Beteiligung am Strafverfahren
Betroffene Anleger können unter bestimmten Voraussetzungen ihre zivilrechtlichen Ansprüche auch im Rahmen eines Strafverfahrens geltend machen. Eine solche Privatbeteiligung kann es ermöglichen, einen behaupteten Vermögensschaden bereits im Strafverfahren anzumelden.
Damit können je nach Verfahrensordnung zusätzliche Rechte verbunden sein, etwa Informations- und Akteneinsichtsrechte. Die im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse können außerdem für eine spätere zivilrechtliche Durchsetzung von Ansprüchen von Bedeutung sein.
Ob eine Privatbeteiligung möglich und zweckmäßig ist, sollte im Einzelfall geprüft werden. Dabei spielen unter anderem der Wohnsitz des Anlegers, der Vertragsinhalt, die Höhe der Zahlungen und der konkrete Verfahrensstand eine Rolle.
Unterlagen frühzeitig sichern
Betroffene sollten ihre Unterlagen vollständig zusammentragen und dauerhaft sichern. Dazu gehören insbesondere:
- sämtliche Verträge und Vertragsbedingungen,
- Bestell- und Eigentumsbestätigungen,
- Kontoauszüge und Zahlungsbelege,
- Abrechnungen über Rabatte oder Gutschriften,
- Nachweise über Goldbestände und Verwahrung,
- Schriftverkehr mit der TGI AG oder Vermittlern,
- Werbeunterlagen und Präsentationen,
- Screenshots aus Kundenportalen sowie
- Beratungsprotokolle und Gesprächsnotizen.
Erklärungen, Kündigungen oder Vergleiche sollten nicht vorschnell unterzeichnet werden. Vor weiteren Zahlungen oder rechtlichen Schritten empfiehlt sich eine Prüfung der individuellen Vertrags- und Beweislage.
Zusammenarbeit mit der Kanzlei Korisek in Österreich
Zur Unterstützung österreichischer Anleger planen wir künftig eine Zusammenarbeit mit der Wiener Rechtsanwaltskanzlei Mag. Julian Korisek MBA, LL.M.
Die Kanzlei ist insbesondere im Bank-, Versicherungs- und Wertpapierrecht, in der Prozessführung sowie in den Bereichen Compliance und interne Revision tätig. Rechtsanwalt Julian Korisek ist zudem geprüfter Vermögensberater und Börsehändler für den Kassa- und Terminmarkt. Er verfügt über langjährige Erfahrung in der Beratung von Banken, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen.
Im Rahmen unserer Zusammenarbeit soll für betroffene Anleger eine erste rechtliche Einordnung ihrer Situation ermöglicht werden. Mit der Kanzlei wurde vereinbart, dass jede Erstberatung für Betroffene kostenfrei erfolgt.
In diesem ersten Gespräch können insbesondere die vorhandenen Vertragsunterlagen, mögliche Eigentumsrechte am Gold, Rückzahlungsansprüche und eine mögliche Beteiligung am Strafverfahren erörtert werden. Ob darüber hinaus eine anwaltliche Vertretung sinnvoll ist und welche Kosten damit verbunden wären, wird anschließend transparent und individuell besprochen.
Keine pauschale Lösung für alle Verträge
Die rechtliche Situation kann sich von Anleger zu Anleger erheblich unterscheiden. Entscheidend sind das abgeschlossene Produkt, der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die geleisteten Zahlungen, die Zuordnung möglicher Goldbestände und die vorhandenen Nachweise.
Die laufenden Ermittlungen bedeuten für sich genommen noch nicht, dass Ansprüche automatisch bestehen oder dass die TGI AG beziehungsweise verantwortliche Personen strafrechtlich schuldig sind. Sie sind jedoch ein wichtiger Anlass, die eigenen Unterlagen zu sichern und mögliche Rechte frühzeitig prüfen zu lassen.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Maßgeblich sind stets die konkreten Vertragsunterlagen und die persönliche Situation des jeweiligen Anlegers.
Kontaktdaten:
- Mag. Julian Korisek MBA, LL.M.
- Rechtsanwaltscode: R184945
- UID-Nummer: ATU65318088
- Sitz: Sterngasse 11/7 1010 Wien
- Tel.: +43 (0) 1 890 64 73
- E-Mail: kanzlei@korisek.at


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