Hinweis der Redaktion
Bei dem folgenden Text handelt es sich um den Inhalt einer an die Redaktion übermittelten Beschwerde eines Kunden der TGI AG. Die darin enthaltenen Vorwürfe stammen ausschließlich vom Beschwerdeführer und geben nicht die Meinung oder Einschätzung der Redaktion wieder. Die Angaben wurden bislang nicht unabhängig überprüft. Der Name des Beschwerdeführers wurde zum Schutz der Privatsphäre anonymisiert.
TGI-AG-Kunde beklagt ausstehende Rückerstattung nach Widerruf
Ein Kunde der in Vaduz ansässigen TGI AG hat sich mit einer Beschwerde an die Redaktion gewandt. Nach seinen Angaben habe das Unternehmen trotz eines fristgerecht erklärten Widerrufs bislang keine Rückerstattung einer bereits geleisteten Zahlung vorgenommen.
Der Beschwerdeführer schildert, am 16. April 2026 über die Online-Plattform der TGI AG Gold bestellt zu haben. Einen Tag später habe er die Zahlungsbestätigung sowie die entsprechende Rechnung erhalten. Die Zahlung sei per Banküberweisung erfolgt.
Nach eigenen Angaben erklärte der Kunde bereits am 21. April 2026 schriftlich per E-Mail den Widerruf des Vertrags und forderte die vollständige Rückerstattung des überwiesenen Betrags. Dies sei innerhalb der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorgesehenen 14-tägigen Widerrufsfrist erfolgt.
Laut der Beschwerde erhielt der Kunde erst am 26. Mai 2026 eine Antwort des Unternehmens. Darin sei mitgeteilt worden, dass Zahlungen derzeit nicht mehr automatisch verarbeitet würden und um weitere Geduld gebeten werde. Eine Rückerstattung sei zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt.
Der Beschwerdeführer erklärt weiter, dass ihm bis zum 7. Juni 2026 keine Rückzahlung überwiesen worden sei. Er verweist dabei auf die AGB des Unternehmens, wonach Rückerstattungen nach einem wirksamen Widerruf unverzüglich und spätestens innerhalb von 14 Tagen erfolgen müssten.
Darüber hinaus äußert der Kunde Bedenken hinsichtlich der Geschäftstätigkeit der TGI AG. In seiner Beschwerde verweist er auf Warnhinweise und Maßnahmen mehrerer Finanzaufsichtsbehörden aus dem Jahr 2024, darunter der deutschen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), der liechtensteinischen Finanzmarktaufsicht (FMA) sowie der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA). Diese Behörden hatten damals öffentlich auf regulatorische Fragen im Zusammenhang mit den angebotenen Finanz- und Anlageprodukten hingewiesen.
Nach Angaben des Beschwerdeführers blieben zahlreiche Versuche, die Angelegenheit direkt mit dem Kundenservice des Unternehmens zu klären, bislang erfolglos. Er habe sich deshalb an die Redaktion gewandt und um Unterstützung beziehungsweise öffentliche Aufmerksamkeit für seinen Fall gebeten.
Anmerkung der Redaktion: Die geschilderten Vorwürfe beruhen ausschließlich auf den Angaben des Beschwerdeführers. Der TGI AG wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben beziehungsweise sollte vor einer Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden. Bis zu einer unabhängigen Prüfung der Sachlage gilt die Unschuldsvermutung.


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