Vaduz, 14. August 2026 – Die TGI AG hat im laufenden Beschwerdeverfahren gegen eine Verfügung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) einen Teilerfolg erzielt. Wie aus einer Pressemitteilung des Unternehmens hervorgeht, hat die Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA-BK) mit Teil-Entscheidung vom 12. August 2026 der Beschwerde der TGI AG in einem Punkt stattgegeben.
Betroffen ist die von der FMA angeordnete sofortige Rückführung bestimmter Kundengelder. Die Finanzmarktaufsicht hatte mit Verfügung vom 26. Mai 2026 angeordnet, dass die TGI AG Gelder, die im Zusammenhang mit den Produkten „Customer Basic 2 %“, „Sales Premium“ und „Sofortrabatt“ entgegengenommen wurden, nach Ablauf einer Frist von vier Monaten nicht mehr halten darf. Dies hätte nach Darstellung des Unternehmens faktisch eine Rückführung der Kundengelder und eine entsprechende Rückabwicklung der zugrunde liegenden Verträge bedeutet.
Keine sofortige Vollstreckung der Rückführungsanordnung
Die Beschwerdekommission hob nun die sofortige Vollstreckbarkeit dieses konkreten Teils der Verfügung auf. Damit muss die TGI AG die betroffenen Kundengelder während des noch laufenden Beschwerdeverfahrens vorerst nicht allein aufgrund dieser Anordnung zurückführen.
Nach den Angaben in der Pressemitteilung sah die Beschwerdekommission keine ausreichende Dringlichkeit für eine sofortige Durchsetzung. Dabei sei unter anderem berücksichtigt worden, dass Kunden nach den bestehenden Vertragsbedingungen ihr eingesetztes Kapital bereits jederzeit zurückfordern können.
Das vorläufige Halten der Gelder durch die TGI AG begründe nach Auffassung der Beschwerdekommission für sich genommen keine Gefährdung öffentlicher Interessen, die eine sofortige Vollstreckung der Rückführungsanordnung erforderlich machen würde. Die bereits angeordnete Veröffentlichung einer Bekanntmachung sei demnach ausreichend, um die Interessen der Kunden während des laufenden Verfahrens vorläufig zu wahren.
Beschwerde erhält in diesem Punkt wieder aufschiebende Wirkung
Für die TGI AG bedeutet die Teil-Entscheidung, dass die betroffenen Kundengelder zunächst nicht zurückgeführt und die entsprechenden Verträge vorerst nicht rückabgewickelt werden müssen. Für diesen Teil der FMA-Verfügung gilt während des Beschwerdeverfahrens wieder die aufschiebende Wirkung.
Eine abschließende Entscheidung über das gesamte Beschwerdeverfahren ist damit jedoch nicht verbunden. Die Beschwerdekommission hat der Beschwerde laut der vorliegenden Mitteilung lediglich in einem konkreten Punkt stattgegeben. Die weitere rechtliche Beurteilung der übrigen Teile der FMA-Verfügung bleibt dem laufenden Verfahren vorbehalten.


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