TGI AG: Bafin untersagt das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen
Die Finanzaufsicht Bafin hat der TGI AG am 18.04.2026 das öffentliche Angebot der Vermögensanlagen mit den Bezeichnungen „Customer Basic 2 %“ und „Customer Basic 2 % + Treuerabatt“ wegen Verstoßes gegen das Vermögensanlagengesetz untersagt. Es handelt sich um Anlagen, bei denen für die zeitweise Überlassung von Geld eine Verzinsung sowie die Herausgabe von Gold gewährt wird. Die TGI AG darf diese Vermögensanlagen nicht zum Erwerb in Deutschland anbieten.
20.04.2026
Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig. Sie ist aber sofort vollziehbar.
Die Untersagungen erfolgten, weil die TGI AG vor Beginn des öffentlichen Angebots der Vermögensanlagen jeweils keinen von der Bafin gebilligten Verkaufsprospekt veröffentlicht hat.
Hintergrund:
In Deutschland dürfen Vermögensanlagen im Grundsatz nicht ohne die Veröffentlichung eines von der Bafin zuvor gebilligten Verkaufsprospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die Bafin, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts. Hierauf müssen Emittenten von Vermögensanlagen in ihren Verkaufsprospekten ausdrücklich hinweisen. Die Emittenten haften für die Richtigkeit der im Verkaufsprospekt getätigten Angaben.
Ob für ein öffentliches Angebot von Vermögensanlagen ein gebilligter Verkaufsprospekt bei der Bafin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

