Offener Appell an Rechtsanwalt Weik zur TGI AG

Offener Appell an Rechtsanwalt Weik zur TGI AG

Veröffentlicht

Montag, 20.04.2026
von Red. TB

TGI AG / Rechtsanwalt Weik: Ihre Bestätigung über mehr als 2.000 Kilogramm Gold könnte jetzt erhebliche Bedeutung erlangen

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Weik,

die aktuelle Verfügung der BaFin gegen die TGI AG dürfte auch Ihre bisherige öffentliche Rolle in diesem Zusammenhang in ein neues Licht rücken.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der TGI AG am 18.04.2026 das öffentliche Angebot der Vermögensanlagen „Customer Basic 2 %“ und „Customer Basic 2 % + Treuerabatt“ wegen eines Verstoßes gegen das Vermögensanlagengesetz untersagt.

Nach Angaben der BaFin handelt es sich um Anlagen,

„bei denen für die zeitweise Überlassung von Geld eine Verzinsung sowie die Herausgabe von Gold gewährt wird.“

Weiter führt die BaFin aus, dass die TGI AG diese Vermögensanlagen nicht zum Erwerb in Deutschland anbieten darf.

Besonders gravierend ist dabei die offizielle Begründung der BaFin:

Die Untersagungen erfolgten, weil die TGI AG vor Beginn des öffentlichen Angebots der Vermögensanlagen jeweils keinen von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt veröffentlicht hat.

Wichtig ist zudem:

Diese Maßnahme ist zwar noch nicht bestandskräftig, aber sofort vollziehbar.

Vor diesem Hintergrund gewinnt aus Sicht vieler Beobachter und betroffener Anleger auch Ihre frühere Bestätigung über einen Goldbestand von über 2.000 Kilogramm Gold eine neue und erhebliche Relevanz.

Denn wenn die BaFin nun ausdrücklich feststellt, dass es sich bei dem von der TGI AG angebotenen Modell in Deutschland um ein öffentliches Angebot von Vermögensanlagen gehandelt haben soll – und eben nicht lediglich um einen simplen Goldverkauf –, dann stellt sich zwangsläufig die Frage, welche tatsächliche Bedeutung und Tragweite frühere öffentliche Aussagen oder Bestätigungen zum Goldbestand in diesem Gesamtzusammenhang hatten oder heute noch haben.

Mit anderen Worten:

Ihre Bestätigung über die behaupteten Goldbestände könnte nun eine deutlich größere rechtliche und tatsächliche Bedeutung bekommen, als dies zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vielleicht von manchen angenommen wurde.

Gerade deshalb richtet sich an Sie heute ein klarer öffentlicher Appell:

Prüfen Sie unverzüglich, ob Sie Ihr Mandat für die TGI AG niederlegen sollten.

Denn nach der nun öffentlich vorliegenden BaFin-Mitteilung steht im Raum, dass die TGI AG in Deutschland eben nicht nur als Goldverkäufer aufgetreten sein könnte, sondern dass nach Auffassung der deutschen Finanzaufsicht ein aufsichtsrechtlich relevantes und prospektpflichtiges Anlegermodell öffentlich angeboten wurde.

Vor diesem Hintergrund erscheint es aus Sicht vieler betroffener Anleger und kritischer Beobachter kaum noch vertretbar, weiterhin als Fürsprecher eines Unternehmens aufzutreten, das nun von der BaFin wegen eines Verstoßes gegen das Vermögensanlagengesetz gestoppt wurde.

Selbstverständlich gilt:

Die BaFin-Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig.

Aber ebenso gilt:

Sie ist sofort vollziehbar.

Und genau das ist der entscheidende Punkt.

Es geht also nicht um eine theoretische Diskussion, sondern um eine bereits wirksame aufsichtsrechtliche Maßnahme gegen ein in Deutschland vertriebenes Modell der TGI AG.

Daher lautet der Appell an Sie:

Machen Sie sich nicht weiterhin öffentlich zum Fürsprecher eines Unternehmens, das nach der aktuellen Bewertung der BaFin in Deutschland ein untersagtes und offenbar prospektpflichtiges Vermögensanlagenmodell angeboten hat.

Sollten Sie weiterhin öffentlich für die TGI AG eintreten, dann werden sich zwangsläufig weitere Fragen stellen müssen:

  • Welche Prüfungen haben Sie konkret vorgenommen?
  • Worauf bezog sich Ihre Bestätigung über den Goldbestand genau?
  • In welchem Umfang kannten Sie die konkrete Struktur der Produkte „Customer Basic 2 %“ und „Customer Basic 2 % + Treuerabatt“?
  • War Ihnen bekannt, dass die BaFin diese Produkte als öffentlich angebotene Vermögensanlagen einordnet?
  • Welche Bedeutung hatte Ihre öffentliche Rolle möglicherweise für das Vertrauen von Anlegern in das Modell?

Diese Fragen werden durch die BaFin-Verfügung nicht kleiner, sondern größer.

Deshalb nochmals mit aller Klarheit:

Herr Rechtsanwalt Weik, ziehen Sie die Konsequenzen.

Beenden Sie Ihre öffentliche Unterstützung für die TGI AG.

Prüfen Sie eine sofortige Niederlegung Ihres Mandats.

Denn wer jetzt – nach dieser BaFin-Mitteilung – weiterhin so tut, als gehe es bei der TGI AG nur um einen gewöhnlichen Goldhandel, blendet aus, dass die deutsche Finanzaufsicht das anders sieht.

Und genau deshalb kann Ihre frühere Bestätigung über mehr als 2.000 Kilogramm Gold nun erhebliche Relevanz entfalten.

Im Interesse der Anleger, im Interesse der Transparenz und im Interesse Ihrer eigenen beruflichen Sorgfalt wäre jetzt der richtige Zeitpunkt, sich klar und unmissverständlich zu positionieren.

Die Zeit der Ausreden ist vorbei.

Die BaFin hat gehandelt.

Jetzt müssen auch die bisherigen öffentlichen Unterstützer der TGI AG Farbe bekennen.

Bildnachweis:

qimono (CC0), Pixabay

von Autor: Red. TB
am: Montag, 20.04.2026

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