TRUST GOLD und Rechtsanwalt Dr. Robert Weik: Was bedeutet der Auftritt auf der Unternehmensseite – und wo könnten rechtliche Grenzen liegen?
Auf der Internetseite von TRUST GOLD International wird Dr. Robert Weik gemeinsam mit Helmut Kaltenegger und Mark Bogen unter der Überschrift „Lernen Sie das Team kennen“ präsentiert. Bei Weik findet sich die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“. Die Website wirbt im selben Gesamtauftritt unter anderem mit Goldkäufen, Kundenzahlen und bisherigen Rabattzahlungen.
Das allein beweist zunächst nichts Außergewöhnliches und erst recht keinen Rechtsverstoß. Unternehmen dürfen Rechtsanwälte beauftragen, und Rechtsanwälte dürfen ihre Mandanten öffentlich nennen, wenn die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Dr. Robert Weik ist im offiziellen Verzeichnis des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags als Rechtsanwalt in Wien eingetragen.
Trotzdem wirft die konkrete Präsentation eine berechtigte journalistische Frage auf:
Welche Funktion nimmt Dr. Weik bei TRUST GOLD International tatsächlich ein – und welchen Eindruck darf ein potenzieller Kunde aus dieser Darstellung gewinnen?
„Lernen Sie das Team kennen“ – was bedeutet das konkret?
Die entscheidende Frage ist nicht, ob ein Rechtsanwalt auf einer Unternehmenswebsite abgebildet werden darf.
Selbstverständlich kann das zulässig sein.
Interessant ist vielmehr die Art der Präsentation. Auf dem dokumentierten Internetauftritt erscheint Dr. Weik nicht lediglich irgendwo unter „externe Berater“ oder in einem anwaltlichen Disclaimer. Er wird im Bereich „Lernen Sie das Team kennen“ gezeigt.
Ein Leser könnte daraus eine engere organisatorische Einbindung ableiten.
Ob diese tatsächlich besteht, wissen wir nicht.
Aus der Darstellung allein lässt sich insbesondere nicht schließen, dass Weik Organ der Gesellschaft ist, operative Verantwortung trägt, das gesamte Geschäftsmodell geprüft hat oder für dessen wirtschaftlichen Erfolg einsteht.
Gerade deshalb wäre eine Präzisierung sinnvoll:
Ist Dr. Weik ausschließlich externer Rechtsberater? Welche Gesellschaft beziehungsweise welche Person ist sein Mandant? Welche Tätigkeit übernimmt er? Und hat er der konkreten Darstellung seiner Person auf der TRUST-GOLD-Seite zugestimmt?
Darf ein österreichischer Rechtsanwalt so auftreten?
Grundsätzlich dürfen österreichische Rechtsanwälte werben.
Die aktuell geltenden RL-BA 2015 des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags sind dabei ziemlich eindeutig: Nach § 47 ist anwaltliche Werbung erlaubt, wenn sie wahr, sachlich und mit den Berufspflichten sowie Ehre und Ansehen des Standes vereinbar ist. Ausdrücklich unzulässig ist unter anderem „marktschreierische“ Selbstanpreisung. § 48 verpflichtet einen Rechtsanwalt außerdem, in zumutbarer Weise dafür zu sorgen, dass standeswidrige Werbung für ihn durch Dritte unterbleibt.
Das bedeutet für den konkreten Fall allerdings nicht, dass die TRUST-GOLD-Seite deshalb automatisch standeswidrig wäre.
Eine solche Feststellung können wir anhand des Screenshots gerade nicht treffen.
Dafür müsste man unter anderem wissen, ob und in welchem Umfang Weik die Darstellung autorisiert hat, welche tatsächliche Funktion er ausübt und welchen Gesamteindruck die konkrete Werbung rechtlich vermittelt.
Die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ ist keine Garantie für das Goldgeschäft
Für Kunden ist ein anderer Punkt viel wichtiger.
Die Anwesenheit eines Rechtsanwalts auf einer Unternehmensseite bedeutet nicht automatisch, dass dieser Rechtsanwalt das komplette Geschäftsmodell geprüft oder gebilligt hat.
Sie bedeutet nicht, dass er die Wirtschaftlichkeit garantiert.
Sie bedeutet nicht, dass er für die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft einsteht.
Und sie bedeutet selbstverständlich auch nicht:
„Falls TRUST GOLD scheitert, haftet der Rechtsanwalt.“
Eine solche automatische Haftung kennt das österreichische Recht nicht.
Ein externer Rechtsanwalt haftet grundsätzlich für eigenes pflichtwidriges Verhalten im Rahmen der für ihn bestehenden Pflichten – nicht allein deshalb, weil sein Mandant wirtschaftlich scheitert.
Wann könnte eine Haftung überhaupt zum Thema werden?
Entscheidend wären die konkreten Umstände.
Hat ein Rechtsanwalt ausschließlich intern die Gesellschaft beraten, ist das etwas völlig anderes, als wenn er sich unmittelbar gegenüber Kunden mit konkreten Aussagen zur rechtlichen Sicherheit eines Produkts äußert.
Das österreichische ABGB legt für Sachverständige einen erhöhten Sorgfaltsmaßstab zugrunde. § 1299 ABGB betrifft Personen, die Tätigkeiten übernehmen, für die besondere Kenntnisse erforderlich sind. § 1300 ABGB regelt zudem die Verantwortung für fachlichen Rat beziehungsweise fachliche Auskunft.
Daraus folgt aber wiederum keine pauschale Haftung gegenüber jedem Besucher einer Website.
Für einen Schadenersatzanspruch wären je nach Fall unter anderem Pflichtverletzung, Verschulden, Schaden und Kausalität zu prüfen. Bei Personen, die gar nicht Mandanten des Rechtsanwalts sind, kommt zusätzlich die Frage hinzu, ob ihnen gegenüber überhaupt eine entsprechende Schutz- oder Sorgfaltspflicht bestand.
Der Oberste Gerichtshof zieht den Kreis solcher Dritten grundsätzlich eng. Eine vertragliche Schutzwirkung zugunsten Dritter kann zwar bestehen, setzt aber besondere Voraussetzungen voraus; reine Vermögensschäden Dritter sind grundsätzlich nicht ohne Weiteres in einen fremden Vertrag einbezogen.
Ein praktisches Beispiel
Angenommen, ein Rechtsanwalt würde lediglich für seinen Mandanten gesellschaftsrechtliche Dokumente prüfen.
Dann würde ein späterer wirtschaftlicher Zusammenbruch des Unternehmens ihn nicht automatisch gegenüber sämtlichen Kunden schadenersatzpflichtig machen.
Ganz anders könnte ein Fall zu prüfen sein, wenn ein Anwalt selbst gegenüber einem bestimmten Interessenten beispielsweise verbindlich erklärt hätte:
„Ihr Geld ist unter allen Umständen insolvenzgeschützt“,
oder:
„Ich habe persönlich geprüft, dass dieses konkrete Produkt aufsichtsrechtlich vollständig unbedenklich ist“,
und ein Kunde hätte gerade aufgrund dieser fachlichen Erklärung investiert.
Dann müsste man untersuchen, ob eine rechtlich relevante Auskunft erteilt wurde, ob sie korrekt war, ob darauf vertraut werden durfte und ob gerade dadurch ein Schaden entstand.
Ob Dr. Weik solche Aussagen jemals gemacht hat, ist uns nicht bekannt.
Wir behaupten das ausdrücklich nicht.
Auch die Berufshaftpflicht ist kein Rettungsschirm für Kunden eines Mandanten
Österreichische Rechtsanwälte müssen eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten. Die gesetzliche Mindestversicherungssumme beträgt für einen einzelnen Rechtsanwalt grundsätzlich 400.000 Euro je Versicherungsfall.
Auch daraus sollte kein falscher Schluss gezogen werden.
Diese Versicherung macht den Anwalt nicht zum Versicherer eines Unternehmens, das er berät.
Sie kann nur relevant werden, wenn überhaupt ein vom Versicherungsschutz erfasster Schadenersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt aus seiner Berufstätigkeit besteht.
Mit anderen Worten:
Ein wirtschaftlicher Verlust bei TRUST GOLD wäre nicht automatisch ein Versicherungsfall bei Dr. Weik.
Wann könnte es berufsrechtlich kritisch werden?
Interessant würde die Sache insbesondere dann, wenn die Präsentation eines Rechtsanwalts einen objektiv unzutreffenden Eindruck über seine Tätigkeit oder über die rechtliche Absicherung eines Angebots erzeugen würde.
Das ist eine allgemeine rechtliche Überlegung, keine Feststellung zum konkreten Auftritt von Dr. Weik.
Nach § 47 RL-BA muss anwaltliche Werbung wahr und sachlich sein. Darüber hinaus verbietet § 2 UWG irreführende Geschäftspraktiken, wenn Angaben oder die Art ihrer Darstellung geeignet sind, Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten.
Ob diese Voraussetzungen bei der TRUST-GOLD-Seite erfüllt oder verletzt werden, lässt sich anhand des Screenshots allein nicht seriös beantworten.
Für eine standesrechtliche Beurteilung wäre letztlich die zuständige Rechtsanwaltskammer maßgeblich. Das Disziplinarstatut sieht vor, dass eine schuldhafte Verletzung anwaltlicher Berufspflichten beziehungsweise eine Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes ein Disziplinarvergehen darstellen kann.
Auch daraus folgt ausdrücklich nicht, dass hier ein Disziplinarvergehen vorliegt.
Deshalb ist die richtige Frage nicht: „Haftet Weik, wenn TRUST GOLD scheitert?“
So formuliert wäre die Frage viel zu pauschal.
Die richtige Frage lautet:
Welche konkrete Tätigkeit übt Dr. Robert Weik für TRUST GOLD International beziehungsweise deren Verantwortliche aus?
Davon hängt fast alles Weitere ab.
Hat er das Goldgeschäft rechtlich geprüft?
Hat er Kundenverträge erstellt oder geprüft?
Ist er in Fragen von Compliance oder Aufsichtsrecht eingebunden?
Berät er ausschließlich die Gesellschaft?
Berät er Helmut Kaltenegger persönlich?
Hat er gegenüber Kunden überhaupt irgendwelche Erklärungen abgegeben?
Hat er lediglich ein einzelnes Mandat?
Und vor allem:
Was soll die Bezeichnung als Teil des „Teams“ gegenüber dem Publikum ausdrücken?
Diese Fragen würden wir Dr. Weik stellen
Für eine journalistisch faire Berichterstattung wäre es deshalb sinnvoll, Dr. Weik vor Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben:
- In welcher konkreten Funktion sind Sie für TRUST GOLD International beziehungsweise deren Verantwortliche tätig?
- Wer ist Ihr Mandant?
- Haben Sie der Veröffentlichung Ihres Fotos und Ihrer Berufsbezeichnung unter „Lernen Sie das Team kennen“ zugestimmt?
- Verstehen Sie sich selbst als Mitglied des TRUST-GOLD-Teams oder ausschließlich als externer Rechtsberater?
- Haben Sie das derzeit angebotene Geschäfts- beziehungsweise Vertragsmodell rechtlich geprüft?
- Ist Ihre Darstellung auf der Website nach Ihrer Auffassung mit § 47 und § 48 RL-BA 2015 vereinbar?
- Soll ein Kunde aus Ihrer Präsentation irgendeine Aussage über die rechtliche Sicherheit des TRUST-GOLD-Angebots ableiten dürfen?
Gerade die Antworten darauf könnten viele Spekulationen ausräumen.
Fazit: Auffällige Präsentation – aber keine Vorverurteilung
Der dokumentierte Auftritt ist journalistisch durchaus bemerkenswert.
Ein Wiener Rechtsanwalt wird auf einer kommerziellen Goldanbieter-Seite gemeinsam mit Gründer und CEO unter der Überschrift „Lernen Sie das Team kennen“ präsentiert. Das rechtfertigt Fragen nach seiner tatsächlichen Rolle.
Mehr aber zunächst auch nicht.
Aus dem Screenshot lässt sich weder ein Berufsrechtsverstoß noch eine persönliche Haftung Dr. Weiks ableiten.
Ebenso wenig darf aus seiner Berufsbezeichnung geschlossen werden, dass er das Geschäftsmodell garantiert oder Kunden im Fall eines Scheiterns entschädigen müsste.
Sollte es irgendwann zu wirtschaftlichen Problemen kommen, wäre für eine mögliche anwaltliche Haftung vielmehr entscheidend, was Dr. Weik tatsächlich beauftragt war zu tun, welche eigenen Erklärungen er abgegeben hat, wem gegenüber sie erfolgten und ob gerade dadurch ein konkreter Schaden verursacht wurde.
Das Teamfoto allein beantwortet diese Fragen nicht.
Aber es macht es legitim, sie zu stellen.
Transparenz wäre deshalb auch hier die einfachste Lösung: Welche Rolle hat der Rechtsanwalt tatsächlich – und welche gerade nicht?


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