TGI AG Onlineveranstaltung

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Veröffentlicht

Dienstag, 14.07.2026
von Red. TB

TGI-Präsentation: Offene Fragen zu Bond, Kundengold und behaupteter Absicherung

In einer aktuellen Verkaufspräsentation wurden erneut die bekannten Goldmodelle der TGI erläutert. Der Vortragende Jürgen Rehbein stellte sich dabei ausdrücklich als Kunde und Empfehlungsgeber dar, nicht als Mitarbeiter des Unternehmens.

Besonders relevant waren seine Aussagen zum angekündigten Bond und zur Absicherung noch nicht ausgelieferter Kundenbestellungen.

Bond offenbar weiterhin nicht bestätigt gelistet

Auf die direkte Frage, ob der Bond bereits gelistet sei, erklärte Rehbein, ihm liege noch keine Information über eine erfolgte Listung vor.

Damit wurde in der Präsentation kein überprüfbarer Nachweis für eine Listung erbracht. Genannt wurden insbesondere keine ISIN, kein Börsenplatz, kein Wertpapierprospekt und keine endgültigen Emissionsbedingungen.

Das bedeutet nicht zwingend, dass keine entsprechenden Unterlagen existieren. Sie wurden in der Präsentation jedoch nicht vorgelegt.

Hinterlegtes Gold soll zugleich Teil der Bondsicherheiten sein

Nach Darstellung des Vortragenden sollen offene Goldlieferungen durch Doré-Barren in einem Depot gedeckt sein. Zugleich sollen diese Goldbestände zu den Vermögenswerten gehören, die als Sicherheiten für den Bond gebündelt werden.

Für den Fall einer Insolvenz wurde erklärt, die Vermögenswerte der TGI würden verwertet. Dazu solle auch Gold in einer Menge gehören, die den offenen Kundenbestellungen entspreche.

Diese Darstellung wirft eine zentrale Eigentums- und Rangfrage auf:

Gehört das betreffende Gold bereits den einzelnen Kunden – oder gehört es einer TGI-Gesellschaft und kann deshalb als Sicherheit für andere Verbindlichkeiten eingesetzt werden?

Beides ist nicht ohne Weiteres dasselbe.

Ist das Gold bereits wirksam einzelnen Kunden zugeordnet und aus dem Vermögen der Gesellschaft ausgesondert, wäre zu klären, auf welcher Grundlage es zugleich als Bondsicherheit dienen kann.

Gehört es dagegen weiterhin zum Gesellschaftsvermögen, stellt sich die Frage, ob Kunden im Insolvenzfall ein Aussonderungsrecht besitzen oder lediglich eine Liefer- beziehungsweise Rückzahlungsforderung anmelden könnten.

Versicherung ohne überprüfbare Angaben

Zusätzlich erklärte der Vortragende, die Bondsicherheiten seien versichert. Sollte eine Sicherheit nicht mehr vorhanden sein, solle eine Versicherung einspringen.

Nicht genannt wurden jedoch:

  • der Versicherer,
  • der Versicherungsnehmer,
  • die Begünstigten,
  • die Deckungssumme,
  • die versicherten Risiken,
  • mögliche Ausschlüsse,
  • die Laufzeit,
  • die Frage, ob Kunden, Bondgläubiger oder eine TGI-Gesellschaft geschützt werden.

Damit bleibt offen, ob beispielsweise physischer Verlust, Diebstahl, Insolvenz, Wertverlust oder die Nichterfüllung von Kundenansprüchen versichert sein sollen.

Die bloße Erwähnung einer Versicherung ist daher noch kein Nachweis einer umfassenden Absicherung.

Angebliche Bestandsprüfung nicht öffentlich nachvollziehbar

Laut Vortragendem soll eine internationale Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die für Kundenbestellungen hinterlegten Goldbestände bestätigt haben. Der Nachweis sei einer Behörde vorgelegt worden.

Der Name der Prüfungsgesellschaft und der Lagerort wurden mit Verweis auf Sicherheitsgründe nicht genannt. Auch ein für Kunden einsehbarer Prüfbericht wurde nicht präsentiert.

Offen blieben unter anderem:

  • Stichtag und Umfang der Prüfung,
  • Menge, Reinheit und Bewertung des Goldes,
  • rechtlicher Eigentümer,
  • Zuordnung zu konkreten Kunden,
  • mögliche Verpfändungen oder sonstige Belastungen,
  • angewandter Prüfungsstandard,
  • Einschränkungen des Prüfauftrags,
  • Rhythmus zukünftiger Kontrollen.

Der Vortragende konnte auch nicht sagen, ob die Bestände halbjährlich oder jährlich bewertet werden.

Auffällige Vermischung verschiedener Sicherungsebenen

In der Präsentation wurden vier unterschiedliche Begriffe miteinander verbunden:

  1. Gold als Deckung offener Kundenbestellungen,
  2. Gold als Vermögen der TGI,
  3. Gold als Sicherheit des Bonds,
  4. eine zusätzliche Versicherung.

Ohne Verträge und rechtliche Unterlagen lässt sich nicht beurteilen, wie diese Ebenen tatsächlich zusammenwirken und wer im Ernstfall vorrangigen Zugriff hätte.

Zu klären wäre insbesondere:

  • Wer ist Eigentümer der Doré-Barren?
  • Sind Bestände einzelnen Kunden konkret zugeordnet?
  • Sind die Barren zugunsten von Bondgläubigern verpfändet?
  • Existiert ein unabhängiger Sicherheitentreuhänder?
  • Welche Ansprüche haben Kunden im Insolvenzfall?
  • In welcher Rangfolge stehen Kunden, Bondgläubiger und andere Gläubiger?
  • Kann derselbe Bestand zugleich als Kundendeckung und Bondsicherheit dienen?
  • Wie decken unraffinierte Doré-Barren konkrete Bestellungen nach Gewicht, Reinheit und Stückelung?

Außergewöhnliche Rabattmodelle bleiben unbelegt

Erneut dargestellt wurden unter anderem:

  • ein Modell mit sieben Prozent Preisnachlass und Lieferung nach rund acht Wochen,
  • ein 36-Monats-Modell mit monatlich zwei Prozent Preisreduktion sowie zusätzlich 36 Prozent Treuerabatt.

Insgesamt wird beim langfristigen Modell damit eine Rückvergütung beziehungsweise Preisreduktion von 108 Prozent des ursprünglichen Kaufpreises dargestellt, während anschließend zusätzlich das bestellte Gold geliefert werden soll.

Als wirtschaftliche Erklärung wurde angeführt, die TGI profitiere von Verträgen mit Minengesellschaften. Ein beispielhafter Verkaufspreis von 4.500 US-Dollar je Unze wurde Förderkosten von 1.500 US-Dollar gegenübergestellt. Daraus leitete der Vortragende eine sofortige Marge von rund 3.000 US-Dollar ab.

Nicht gezeigt wurden jedoch konkrete:

  • Minenverträge,
  • Produktions- und Abnahmemengen,
  • tatsächliche Förderkosten,
  • geprüfte Zahlungsströme,
  • Gewinnbeteiligungsvereinbarungen,
  • testierte Ertragsnachweise.

Die Kalkulation ist daher als Darstellung des Vortragenden zu behandeln, nicht als unabhängig bestätigtes Geschäftsmodell.

Auch beim Goldpreis bleiben Fragen

Eine Teilnehmerin verwies auf einen im Dashboard angezeigten Preis von rund 139 Euro je Gramm, während sie einen Marktwert von rund 114 Euro nannte.

Der Vortragende erklärte die Differenz unter anderem mit Produktions- und Stückelungskosten und bezeichnete das Angebot als preislich im „gesunden Mittelfeld“.

Eine konkrete Kalkulation oder ein nachvollziehbarer Marktvergleich wurde nicht präsentiert. Bei den genannten Zahlen entspräche die Differenz rund 22 Prozent.

Vorläufiges Fazit

Aus den Aussagen der Präsentation lässt sich nicht ableiten, dass Goldbestände fehlen, unzulässig doppelt verwendet werden oder eine Versicherung nicht existiert.

Ebenso wenig wurden jedoch öffentlich überprüfbare Unterlagen vorgelegt, die Eigentumsverhältnisse, Bestände, Sicherheiten, Rangfolgen und Versicherungsschutz nachvollziehbar belegen.

Die wichtigste neue Aussage lautet:

Das zur Deckung offener Kundenbestellungen behauptete Gold soll zugleich Bestandteil der Bondsicherheiten sein.

Damit stellt sich nicht nur die Frage, ob das Gold vorhanden ist, sondern vor allem:

Wem gehört es, wer darf es belasten und für wessen Ansprüche haftet es im Ernstfall?

Vor einer geschäftlichen oder finanziellen Entscheidung wären mindestens folgende Unterlagen erforderlich:

  • ISIN, Börsenplatz und Emissionsbedingungen,
  • Wertpapierprospekt oder Prospektausnahme,
  • Sicherheiten- und Treuhandvertrag,
  • Eigentums- und Lagerstellennachweis,
  • unabhängiger Bestandsprüfungsbericht,
  • Angaben zu Belastungen und Rangverhältnissen,
  • Versicherungspolice mit Deckungsumfang und Ausschlüssen,
  • nachvollziehbare Dokumentation der Minen- und Ertragsverträge.

Bis diese Unterlagen vorliegen, sollten Aussagen über vollständige Deckung, Insolvenzschutz oder eine angeblich doppelte Absicherung nicht als unabhängig bestätigt angesehen werden.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt Aussagen und offene Fragen aus einer Präsentation wieder. Er enthält keine Feststellung eines Gesetzesverstoßes, einer fehlenden Golddeckung oder einer bevorstehenden Insolvenz. Den betroffenen Unternehmen steht eine Stellungnahme und die Vorlage entsprechender Nachweise offen.

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Bildnachweis:

geralt (CC0), Pixabay

von Autor: Red. TB
am: Dienstag, 14.07.2026

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