GARANTA Versicherungs-AG will österreichischen Versicherungsbestand auf DONAU Versicherung übertragen

GARANTA Versicherungs-AG will österreichischen Versicherungsbestand auf DONAU Versicherung übertragen

Veröffentlicht

Freitag, 07.08.2026
von Red. TB

Die GARANTA Versicherungs-AG plant, den gesamten Versicherungsbestand ihrer österreichischen Zweigniederlassung auf die DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group zu übertragen. Darüber informierte die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) am 7. August 2026.

Von besonderer Bedeutung für betroffene Kunden: Bei Versicherungsverträgen mit in Österreich belegenen Risiken kann aufgrund der Bestandsübertragung ein Kündigungsrecht der Versicherungsnehmer bestehen.

Gesamter Bestand der österreichischen GARANTA-Niederlassung betroffen

Die GARANTA Versicherungs-AG hat ihren Sitz in Nürnberg und ist in Österreich über die Zweigniederlassung GARANTA Versicherungs-AG Österreich tätig.

Nach der Mitteilung der FMA beabsichtigt das deutsche Versicherungsunternehmen, den gesamten Bestand dieser österreichischen Zweigniederlassung auf die DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group mit Sitz in Wien zu übertragen.

Damit soll künftig die DONAU Versicherung die von der Bestandsübertragung erfassten Versicherungsverträge übernehmen.

Versicherungsverträge gehen auf DONAU Versicherung über

Bei einer Versicherungsbestandsübertragung werden bestehende Versicherungsverhältnisse auf ein anderes Versicherungsunternehmen übertragen. Für die Kunden bedeutet dies grundsätzlich, dass ihr Vertrag nicht beendet wird, sondern der übernehmende Versicherer an die Stelle des bisherigen Versicherungsunternehmens tritt.

Versicherungsnehmer müssen deshalb nicht automatisch einen neuen Versicherungsvertrag abschließen. Die bestehenden Rechte und Pflichten aus den übertragenen Verträgen gehen grundsätzlich auf den neuen Versicherer über.

Versicherungsnehmer können Kündigungsrecht haben

Die FMA weist ausdrücklich auf die Rechte der betroffenen Versicherungsnehmer hin. Nach § 20 Absatz 5 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016) besteht bei im Inland belegenen Risiken ein Kündigungsrecht.

Damit können betroffene Versicherungsnehmer unter den gesetzlichen Voraussetzungen entscheiden, ob sie ihren Vertrag nach der Bestandsübertragung bei der DONAU Versicherung fortführen möchten oder von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen.

Für Kunden ist daher insbesondere wichtig, auf entsprechende Informationen ihres Versicherers über die geplante Übertragung, deren Wirksamwerden und die Modalitäten einer möglichen Kündigung zu achten.

Noch handelt es sich um eine geplante Übertragung

Die FMA spricht ausdrücklich von einer beabsichtigten beziehungsweise geplanten Bestandsübertragung. Die Mitteilung bedeutet daher nicht, dass der Versicherungsbestand bereits auf die DONAU Versicherung übergegangen ist.

Für Versicherungsnehmer ändert sich allein durch die Veröffentlichung vom 7. August 2026 zunächst nichts an ihrem bestehenden Versicherungsschutz.

Fazit

Die GARANTA Versicherungs-AG plant, den gesamten Bestand ihrer österreichischen Zweigniederlassung GARANTA Versicherungs-AG Österreich auf die DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group zu übertragen. Für Versicherungsnehmer mit in Österreich belegenen Risiken ist insbesondere das von der FMA hervorgehobene gesetzliche Kündigungsrecht von Bedeutung. Bis zum tatsächlichen Vollzug der Bestandsübertragung bleiben die bestehenden Versicherungsverhältnisse zunächst unverändert.

 

Hier die FMA Österreich Mitteilung:

Geplante Bestandübertragung von der GARANTA Versicherungs-AG Österreich (Zweigniederlassung der deutschen GARANTA Versicherung AG) auf die DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group.

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Die GARANTA Versicherungs-AG mit Sitz in Nürnberg, beabsichtigt, den gesamten Bestand ihrer österreichischen Zweigniederlassung („GARANTA Versicherungs-AG Österreich“) auf die DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group mit Sitz in Wien, zu übertragen.

Gemäß § 20 Abs 5 VAG iVm § 31 Abs 2 VAG 2016 besteht ein Kündigungsrecht der Versicherungsnehmer bei im Inland belegenen Risiken.

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von Autor: Red. TB
am: Freitag, 07.08.2026

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