FMA warnt vor Talvurieks: Was betroffene Anleger jetzt tun sollten

FMA warnt vor Talvurieks: Was betroffene Anleger jetzt tun sollten

Veröffentlicht

Mittwoch, 29.07.2026
von Red. TB

Veröffentlichungsdatum der FMA-Warnung: 22. Juli 2026
Stand dieses Beitrags: 29. Juli 2026

Die österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Angeboten des unter der Bezeichnung Talvurieks auftretenden Anbieters.

Nach Angaben der FMA verwendet der Anbieter insbesondere folgende Kontaktdaten:

Webauftritt: talvurieks.at

E-Mail-Adressen:

Talvurieks gibt laut FMA einen angeblichen Sitz in Österreich an. Der Anbieter verfügt jedoch über keine Berechtigung, konzessionspflichtige Wertpapiergeschäfte in Österreich zu erbringen. Insbesondere darf Talvurieks die Ausführung von Aufträgen für Rechnung von Kunden gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 nicht anbieten. Die Veröffentlichung der FMA beruht auf § 92 Abs. 11 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018.

Die Warnung stellt zunächst verbindlich klar, dass der Anbieter über die erforderliche österreichische Konzession für die genannten Wertpapierdienstleistungen nicht verfügt. Ob darüber hinaus strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt und welche Personen dafür verantwortlich sind, muss von den zuständigen Ermittlungsbehörden geprüft werden.

Was bedeutet die FMA-Warnung für Anleger?

Personen, die von Talvurieks kontaktiert wurden oder bereits Geld überwiesen haben, sollten besonders vorsichtig sein.

Die FMA weist allgemein darauf hin, dass Anleger nur mit Unternehmen Geschäfte abschließen sollten, die von einer staatlichen Aufsichtsbehörde zugelassen und beaufsichtigt werden. Warnmeldungen werden nach Ermittlungen der FMA veröffentlicht, wenn Anbieter unerlaubt tätig geworden sind.

Betroffene sollten nicht davon ausgehen, dass ein auf einer Handelsplattform oder in einem Onlinekonto angezeigtes Guthaben tatsächlich vorhanden oder jederzeit auszahlbar ist. Maßgeblich sind nicht die angezeigten Zahlen, sondern nachweisbare Transaktionen, tatsächliche Vermögenswerte und eine erfolgreiche Auszahlung.

Was betroffene Anleger jetzt tun können

1. Keine weiteren Zahlungen leisten

Betroffene sollten bis zur rechtlichen Klärung keine weiteren Beträge an Talvurieks, an angebliche Mitarbeiter oder an vermeintlich verbundene Unternehmen überweisen.

Dies gilt insbesondere für Forderungen, die mit folgenden Bezeichnungen begründet werden:

  • Steuern oder Abgaben,
  • Freischaltungsgebühren,
  • Liquiditätsnachweise,
  • Versicherungsprämien,
  • Transaktionskosten,
  • Geldwäscheprüfungen,
  • Auszahlungsgebühren,
  • Sicherheitsleistungen,
  • Gebühren für die Rückholung bereits verlorenen Geldes.

Das Bundeskriminalamt warnt ausdrücklich davor, dass Behörden niemals Steuern oder Gebühren verlangen, um angeblich verlorenes Anlagekapital zurückzuholen. Auch die FMA warnt vor Vorschussbetrug, bei dem vor einer vermeintlichen Auszahlung zunächst weitere Gebühren verlangt werden.

2. Sofort die eigene Bank oder den Zahlungsdienstleister kontaktieren

Wer bereits Geld überwiesen hat, sollte unverzüglich seine Bank, sein Kreditkartenunternehmen, seine Kryptobörse oder den sonstigen Zahlungsdienstleister verständigen.

Dabei sollte ausdrücklich geprüft werden:

  • ob die Überweisung noch gestoppt werden kann,
  • ob ein Rückholungsantrag möglich ist,
  • ob das Empfängerkonto gesperrt oder überprüft werden kann,
  • ob bei Kreditkartenzahlungen ein Chargeback-Verfahren infrage kommt,
  • ob bei Kryptowährungstransaktionen Empfängeradressen dokumentiert oder gemeldet werden können,
  • ob weitere vorgemerkte Zahlungen oder Lastschriften bestehen.

Die gemeinsame Information von FMA und Landespolizeidirektion Wien empfiehlt Betroffenen, sofort mit ihrer Bank Kontakt aufzunehmen und bei einer Kontoabbuchung einen Rückholungsantrag zu stellen.

Ein Rückholungsantrag garantiert nicht, dass das Geld zurückerlangt werden kann. Bei raschem Handeln besteht jedoch eher die Möglichkeit, eine noch nicht abgeschlossene Zahlung anzuhalten oder den weiteren Zahlungsweg zu dokumentieren.

3. Kontakt abbrechen und Fernzugriffe entfernen

Betroffene sollten nicht mehr auf Anrufe, E-Mails oder Chatnachrichten der angeblichen Berater reagieren. Telefonnummern und Absenderadressen sollten vor dem Blockieren dokumentiert werden.

Wurde auf Anweisung eines angeblichen Beraters eine Fernwartungssoftware wie AnyDesk oder TeamViewer installiert, sollte das betroffene Gerät umgehend von einem IT-Fachmann überprüft werden. Die FMA und die Landespolizeidirektion Wien weisen ausdrücklich auf die Gefahren hin, wenn Dritten Fernzugriff auf Computer oder Mobiltelefone gestattet wurde.

Zusätzlich sollten Betroffene:

  • Passwörter für E-Mail, Onlinebanking und Kryptobörsen ändern,
  • für jedes Konto ein eigenes Passwort verwenden,
  • Zwei-Faktor-Authentifizierung aktivieren,
  • Bankkarten und Kontobewegungen kontrollieren,
  • unbekannte Apps und Fernwartungsprogramme entfernen lassen,
  • die Bank informieren, wenn Zugangsdaten oder TAN-Codes weitergegeben wurden,
  • einen möglichen Identitätsmissbrauch prüfen, wenn Ausweisunterlagen übermittelt wurden.

Die Änderung der Passwörter sollte nach Möglichkeit von einem sicheren, nicht kompromittierten Gerät aus erfolgen.

4. Sämtliche Beweise sichern

Vor dem Löschen oder Blockieren von Kontakten sollten alle Unterlagen gesichert werden. Dazu gehören insbesondere:

  • Verträge und Kontoeröffnungsunterlagen,
  • Einzahlungsbestätigungen,
  • Kontoauszüge und Überweisungsbelege,
  • Kreditkartenabrechnungen,
  • IBAN und Name des Zahlungsempfängers,
  • Wallet-Adressen und Transaktionsnummern,
  • Screenshots des angeblichen Handelskontos,
  • Gewinn- und Verlustanzeigen,
  • Auszahlungsanträge,
  • E-Mails einschließlich der vollständigen E-Mail-Header,
  • WhatsApp-, Telegram- oder sonstige Chatverläufe,
  • Telefonnummern und Namen angeblicher Berater,
  • Gesprächsnotizen,
  • Werbeanzeigen und Webseiteninhalte,
  • Schreiben über angebliche Steuern oder Gebühren,
  • Namen und Kontaktdaten weiterer beteiligter Unternehmen.

Das Bundeskriminalamt empfiehlt, E-Mails, Nachrichten und Screenshots zu speichern, nichts zu löschen und ein möglichst genaues Gedächtnisprotokoll mit Datum und Uhrzeit anzufertigen.

5. Anzeige bei der Polizei erstatten

Bei einem finanziellen Schaden oder einem konkreten Betrugsverdacht sollte rasch Anzeige bei der Polizei erstattet werden.

Eine Anzeige kann bei jeder Polizeiinspektion in Österreich eingebracht werden. Betroffene sollten einen Lichtbildausweis, die gesicherten Unterlagen und nach Möglichkeit das verwendete Mobiltelefon oder den verwendeten Laptop mitbringen.

In der Anzeige sollten insbesondere angegeben werden:

  • der insgesamt überwiesene Betrag,
  • die Daten der einzelnen Zahlungen,
  • sämtliche Empfängerkonten,
  • die verwendeten Kryptowährungsadressen,
  • Namen und Telefonnummern der Kontaktpersonen,
  • der Ablauf der Kontaktaufnahme,
  • die gemachten Versprechen,
  • Gründe, aus denen eine Auszahlung verweigert wurde,
  • weitere verlangte Zahlungen.

Auch wenn der Zahlungsempfänger oder angebliche Anbieter im Ausland sitzt, sollte in Österreich Anzeige erstattet werden. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten können die Polizeibehörden Informationen im internationalen Rechtsweg austauschen.

6. Den Sachverhalt der FMA melden

Obwohl bereits eine offizielle FMA-Warnung vor Talvurieks besteht, können zusätzliche Informationen betroffener Anleger für weitere Ermittlungen relevant sein.

Insbesondere neue Kontoverbindungen, E-Mail-Adressen, Telefonnummern, Namen angeblicher Berater, Webseiten oder Zahlungsaufforderungen sollten dokumentiert und der FMA beziehungsweise den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt werden.

Die FMA kann aufsichtsrechtliche Ermittlungen führen und gegen unerlaubten Geschäftsbetrieb vorgehen. Sie vertritt Anleger jedoch nicht in individuellen Schadenersatzverfahren und garantiert keine Rückzahlung verlorener Gelder.

7. Rechtliche Rückforderungsmöglichkeiten prüfen lassen

Ob investiertes Geld zurückgefordert werden kann, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Zu prüfen sind insbesondere:

  • An wen wurde das Geld tatsächlich überwiesen?
  • Welches Unternehmen wird im Vertrag genannt?
  • Wurde überhaupt ein wirksamer Vertrag abgeschlossen?
  • Welche Angaben wurden über Konzession, Sitz und Regulierung gemacht?
  • Wurden konkrete Gewinne oder eine sichere Rückzahlung versprochen?
  • Erfolgten Zahlungen per Überweisung, Kreditkarte oder Kryptowährung?
  • Gibt es identifizierbare Kontoinhaber, Vermittler oder Zahlungsdienstleister?
  • Wurden weitere Unternehmen in den Zahlungsverkehr eingebunden?
  • Sind Ansprüche gegen Banken, Zahlungsdienstleister oder sonstige Beteiligte denkbar?
  • Besteht ein laufendes Strafverfahren, in dem Ansprüche geltend gemacht werden können?

Abhängig von der Sachlage können vertragliche Rückzahlungsansprüche, Schadenersatzansprüche, Bereicherungsansprüche oder Ansprüche im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Zahlungsabwicklung zu untersuchen sein.

Ob solche Ansprüche bestehen und wirtschaftlich durchsetzbar sind, kann nur nach Prüfung der vollständigen Unterlagen beurteilt werden.

8. Vorsicht vor angeblichen Geldrückholern

Nach einem Anlageverlust werden Betroffene häufig erneut kontaktiert. Die Anrufer behaupten beispielsweise, sie seien:

  • Mitarbeiter der FMA,
  • Polizeibeamte,
  • ausländische Finanzaufseher,
  • Rechtsanwälte,
  • Ermittlungsunternehmen,
  • Blockchain-Spezialisten,
  • Steuerbehörden oder
  • internationale Rückholungsagenturen.

Oft wird behauptet, das verlorene Geld sei bereits gefunden worden. Vor der Auszahlung müsse lediglich eine Steuer, Bearbeitungsgebühr, Versicherung oder Sicherheitsleistung überwiesen werden.

Solche Zahlungsaufforderungen sind ein erhebliches Warnsignal. Die FMA warnt ausdrücklich vor Personen, die sich als Behördenmitarbeiter ausgeben und gegen Vorauszahlung die Rückholung verlorener Gelder versprechen.

Betroffene sollten die Identität eines angeblichen Rechtsanwalts oder einer Behörde immer selbstständig über offizielle Verzeichnisse und bekannte Kontaktdaten überprüfen. Telefonnummern oder Links, die der Anrufer selbst übermittelt, sollten nicht zur Verifizierung verwendet werden.

Empfehlung von Rechtsanwalt Mag. Julian Korisek, MBA, LL.M.

Rechtsanwalt Mag. Julian Korisek empfiehlt Personen, die über Talvurieks investiert oder Zahlungen an damit in Verbindung stehende Konten geleistet haben, rasch zu handeln.

Die wichtigste Sofortmaßnahme besteht darin, keine weiteren Zahlungen zu leisten und unverzüglich die eigene Bank beziehungsweise den verwendeten Zahlungsdienstleister zu verständigen. Parallel sollten sämtliche Beweise gesichert und der Sachverhalt bei der Polizei angezeigt werden.

Darüber hinaus sollte jeder Fall individuell rechtlich geprüft werden. Entscheidend sind nicht nur die Bezeichnung Talvurieks und die verwendete Internetseite, sondern insbesondere der tatsächliche Zahlungsempfänger, die Zahlungsart, die beteiligten Personen und die bei der Anbahnung des Geschäfts gemachten Angaben.

Eine frühzeitige rechtliche Prüfung kann insbesondere klären:

  • welche Rückholungsmaßnahmen noch möglich sind,
  • gegen wen rechtliche Ansprüche gerichtet werden können,
  • ob die Bank oder ein Zahlungsdienstleister einzubeziehen ist,
  • welche Unterlagen für eine Strafanzeige benötigt werden,
  • ob Ansprüche in einem Strafverfahren geltend gemacht werden können,
  • welche Fristen beachtet werden müssen,
  • ob weitere Zahlungen oder Kontaktaufnahmen Teil eines Anschlussbetrugs sein könnten.

Kostenfreie Erstberatung für Betroffene

Personen, die mit Talvurieks in Kontakt standen, Geld überwiesen haben oder zu weiteren Zahlungen aufgefordert werden, können sich für eine kostenfreie anwaltliche Erstberatung an Rechtsanwalt Mag. Julian Korisek, MBA, LL.M., in Wien wenden.

Kontaktdaten

Mag. Julian Korisek, MBA, LL.M.
Rechtsanwalt

Sterngasse 11/7
1010 Wien

Telefon: +43 (0) 1 890 64 73
E-Mail: kanzlei@korisek.at

Rechtsanwaltscode: R184945
UID-Nummer: ATU65318088

Für die Erstprüfung sollten nach Möglichkeit Überweisungsbelege, Vertragsunterlagen, E-Mails, Chatverläufe, Screenshots und die Kontaktdaten der angeblichen Berater übermittelt beziehungsweise zum Beratungsgespräch mitgebracht werden.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag enthält allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die FMA-Warnung belegt, dass Talvurieks nicht über die erforderliche Berechtigung zur Erbringung der genannten konzessionspflichtigen Wertpapierdienstleistungen in Österreich verfügt. Sie ist für sich allein weder eine strafrechtliche Verurteilung noch eine Garantie dafür, dass bereits überwiesene Gelder zurückerlangt werden können.

Welche rechtlichen Schritte zweckmäßig sind, hängt vom jeweiligen Sachverhalt, der Zahlungsart, dem Zahlungsempfänger und den vorhandenen Beweismitteln ab.

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jorono (CC0), Pixabay

von Autor: Red. TB
am: Mittwoch, 29.07.2026

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