TGI AG unter Aufsichtsdruck: „Die Warnungen sind kein Nebengeräusch – sie sind ein Alarmsignal“

TGI AG unter Aufsichtsdruck: „Die Warnungen sind kein Nebengeräusch – sie sind ein Alarmsignal“

Veröffentlicht

Montag, 27.04.2026
von Red. TB

Rechtsanwalt Maurice Högel, Rechtsanwalt Jens Reime und Rechtsanwalt Niklas Linnemann über die BaFin-Untersagung, den Verdacht verbotener Bankgeschäfte in Österreich, die Warnung aus Liechtenstein – und warum Anleger jetzt nicht abwarten sollten

Die Einschläge kommen aus drei Richtungen: Die BaFin hat der TGI AG das öffentliche Angebot der Vermögensanlagen „Customer Basic 2 %“ und „Customer Basic 2 % + Treuerabatt“ in Deutschland untersagt. Die österreichische FMA warnt, dass die TGI AG keine Berechtigung habe, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Die FMA Liechtenstein weist darauf hin, dass die TGI AG über keine Bewilligung oder Registrierung verfügt und insbesondere keine Einlagen oder rückzahlbaren Gelder entgegennehmen darf. Für Anleger stellt sich nun die entscheidende Frage: Ist das nur ein formales Problem – oder der Beginn einer massiven aufsichtsrechtlichen Eskalation?

Frage: Herr Högel, Herr Reime, Herr Linnemann – wie dramatisch ist die Lage für Anleger der TGI AG?

Maurice Högel:
Dramatisch genug, um sofort zu handeln. Drei Aufsichtsbehörden aus drei Ländern äußern sich kritisch oder greifen ein. Das ist kein Zufall und kein Kommunikationsproblem. Das ist ein massives Warnsignal.

Jens Reime:
Anleger sollten sich jetzt nicht mit Beruhigungsfloskeln abspeisen lassen. Wenn eine Behörde ein öffentliches Angebot untersagt und zwei weitere Behörden ausdrücklich vor fehlender Erlaubnis für Bank- beziehungsweise Einlagengeschäfte warnen, dann ist das eine hochkritische Lage.

Niklas Linnemann:
Wer jetzt abwartet, riskiert, wertvolle Zeit zu verlieren. In solchen Fällen geht es oft nicht nur um juristische Einordnung, sondern auch um die Frage, ob später überhaupt noch Geld vorhanden ist.

Frage: Was genau hat die BaFin entschieden?

Högel:
Die BaFin hat der TGI AG am 18.04.2026 das öffentliche Angebot der Vermögensanlagen „Customer Basic 2 %“ und „Customer Basic 2 % + Treuerabatt“ untersagt. Begründung: Vor Beginn des öffentlichen Angebots wurde offenbar kein von der BaFin gebilligter Verkaufsprospekt veröffentlicht.

Reime:
Das ist kein kleiner Schönheitsfehler. Ein Verkaufsprospekt ist bei öffentlichen Vermögensanlagen der gesetzliche Mindeststandard für Transparenz. Ohne Prospekt fehlen Anlegern zentrale Informationen, die sie vor einer Investitionsentscheidung erhalten müssen.

Linnemann:
Besonders wichtig: Die Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig, aber sofort vollziehbar. Das bedeutet: Die TGI AG darf diese Vermögensanlagen in Deutschland derzeit nicht öffentlich zum Erwerb anbieten. Sofort. Nicht irgendwann nach einem langen Verfahren.

Frage: Ist das nur ein Prospektfehler?

Reime:
„Nur“ ist hier das falsche Wort. Formal betrachtet geht es bei der BaFin-Maßnahme um einen Verstoß gegen das Vermögensanlagengesetz wegen eines fehlenden Prospekts. Inhaltlich ist das aber erheblich, weil gerade bei Anlageprodukten Transparenz der erste Schutzmechanismus für Anleger ist.

Högel:
Außerdem beschreibt die BaFin die Produkte als Anlagen, bei denen für die zeitweise Überlassung von Geld eine Verzinsung sowie die Herausgabe von Gold gewährt wird. Das ist eine Struktur, die man sich sehr genau ansehen muss.

Frage: Droht nun eine Rückabwicklungsverfügung der BaFin?

Linnemann:
Automatisch nein. Aber ausgeschlossen ist sie nicht. Die bisher bekannte BaFin-Maßnahme ist eine Angebotsuntersagung, keine veröffentlichte Rückabwicklungsanordnung.

Högel:
Wenn sich im weiteren Verfahren jedoch herausstellt, dass nicht nur ein Prospektverstoß vorliegt, sondern die Struktur aufsichtsrechtlich tiefer problematisch ist, kann sich die Lage deutlich verschärfen.

Reime:
Anleger sollten sich keine Illusion machen: Eine Rückabwicklungsverfügung klingt nach „Geld zurück“, garantiert aber keine Auszahlung. Entscheidend ist, ob Vermögen vorhanden ist und wo es sich befindet.

Frage: Warum ist die Warnung der FMA Österreich so brisant?

Reime:
Weil sie die schärfste der drei Meldungen ist. Die FMA Österreich erklärt, dass die TGI AG keine Berechtigung hat, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Konkret nennt sie die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage, also das Einlagengeschäft.

Högel:
Das ist eine andere Eskalationsstufe als ein fehlender Prospekt. Hier geht es um den Kern des Bankaufsichtsrechts. Wer fremde Gelder als Einlage oder zur Verwaltung annimmt, braucht grundsätzlich eine Bankkonzession. Ohne diese Erlaubnis kann das Geschäft verboten sein.

Linnemann:
Für Anleger bedeutet das: Es steht nicht nur die Frage im Raum, ob Informationspflichten verletzt wurden. Es geht um die Frage, ob bestimmte Geschäfte überhaupt hätten betrieben werden dürfen.

Frage: Was bedeutet „Einlagengeschäft“ einfach erklärt?

Högel:
Wenn ein Unternehmen Geld von Anlegern annimmt und diese Anleger erwarten dürfen, dass sie ihr Geld zurückbekommen – möglicherweise mit Zinsen oder einer zusätzlichen Leistung –, kann das in Richtung Einlagengeschäft gehen.

Reime:
Das dürfen nicht beliebige Unternehmen machen. Dafür braucht man eine Konzession. Der Gesetzgeber schützt diesen Bereich besonders streng, weil hier das Geld vieler Anleger eingesammelt wird.

Frage: Und die Warnung aus Liechtenstein?

Linnemann:
Die FMA Liechtenstein formuliert ebenfalls sehr deutlich: Die TGI AG verfügt über keine Bewilligung oder Registrierung und steht nicht im offiziellen Register. Besonders schwer wiegt der Hinweis, dass ihr auch in Liechtenstein die Annahme von Einlagen und anderen rückzahlbaren Geldern nicht gestattet ist.

Reime:
Noch deutlicher ist die Empfehlung der FMA Liechtenstein, dringend keine Investitionen im Zusammenhang mit dem Angebot der TGI AG zu tätigen, nicht auf Angebote zu reagieren und kein Geld zu überweisen. Das ist eine sehr klare Warnung.

Frage: Was sollten Anleger jetzt tun?

Högel:
Erstens: Keine weiteren Zahlungen. Zweitens: Alle Unterlagen sichern. Drittens: Nichts Neues unterschreiben. Viertens: Ansprüche prüfen lassen.

Reime:
Dazu gehören Verträge, Zahlungsbelege, Kontoauszüge, E-Mails, Chatverläufe, Werbematerialien, Screenshots und Gesprächsnotizen. Alles kann wichtig werden.

Linnemann:
Besondere Vorsicht gilt bei angeblichen Rettungsangeboten, Umwandlungen, Treuerabatten oder neuen Vereinbarungen. Anleger sollten nichts unterschreiben, bevor es rechtlich geprüft wurde.

Frage: Können auch Vermittler haften?

Reime:
Ja. Vermittler können haften, wenn sie Risiken verharmlost, falsche Angaben gemacht oder ein nicht plausibles Produkt empfohlen haben.

Högel:
Wer solche Anlagen vermittelt, muss sich fragen lassen, ob er seine Prüfpflichten erfüllt hat – erst recht, wenn jetzt gleich mehrere Behörden warnen.

Frage: Ihr Fazit?

Linnemann:
Die BaFin-Untersagung ist ernst. Die österreichische FMA-Warnung ist noch schärfer. Die Liechtensteiner Warnung macht das Gesamtbild endgültig hochproblematisch.

Högel:
Anleger sollten jetzt nicht hoffen, sondern handeln.

Reime:
Die entscheidenden Fragen lauten: Wo ist das Geld? Wer hat es erhalten? Wer hat geworben? Wer haftet? Genau das muss jetzt aufgeklärt werden.

Bildnachweis:

TheDigitalArtist (CC0), Pixabay

von Autor: Red. TB
am: Montag, 27.04.2026

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