FineVest Fund AG: FMA setzt Geschäftsabwickler ein – was hinter der Maßnahme steckt

FineVest Fund AG: FMA setzt Geschäftsabwickler ein – was hinter der Maßnahme steckt

Veröffentlicht

Mittwoch, 30.09.2026
von Red. TB

Bei der Liechtensteiner FineVest Fund AG überschlagen sich die Ereignisse. Erst stoppte die Finanzmarktaufsicht die Ausgabe von Anteilen eines von FineVest verwalteten Fonds, anschließend wurde über die Gesellschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet. Nun hat die FMA Dr. Hannes Mähr zum Geschäftsabwickler bestellt. Für Anleger stellt sich vor allem eine Frage: Was bedeutet diese Maßnahme – und warum war sie notwendig?

Die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein hat mit Verfügung vom 29. September 2026 Dr. Hannes Mähr als Geschäftsabwickler der FineVest Fund AG bestellt. Bekannt gemacht wurde die Entscheidung am 30. September.

Auf den ersten Blick klingt „Geschäftsabwickler“ nach einer organisatorischen Personalentscheidung.

Das ist es nicht.

Die Bestellung nach Art. 52 Abs. 1 des liechtensteinischen Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds – kurz AIFMG – erfolgt im Zusammenhang mit dem Entzug einer AIFM-Zulassung. Das Gesetz sieht vor, dass die FMA bei einem solchen Entzug zugleich die Beendigung der zulassungspflichtigen Tätigkeiten anordnet und diese Aufgabe einer geeigneten Person überträgt.

Genau diese Funktion übernimmt nun Dr. Hannes Mähr.

Wer ist die FineVest Fund AG?

Die FineVest Fund AG hat ihren Sitz im Städtle 1 in Vaduz und wurde 2023 in das liechtensteinische Handelsregister eingetragen.

Das Unternehmen war kein klassischer Vermögensverwalter für einzelne Privatkunden, sondern als sogenannter Alternative Investment Fund Manager, kurz AIFM, tätig.

Die entsprechende Zulassung erhielt FineVest nach öffentlich verfügbaren Registerinformationen im Februar 2024.

Ein AIFM verwaltet alternative Investmentfonds. Darunter fallen beispielsweise Private-Equity-, Venture-Capital-, Immobilien- oder andere Fondsstrukturen, die nicht den klassischen europäischen UCITS-Publikumsfonds entsprechen.

FineVest positionierte sich selbst insbesondere als Anbieter für Private-Equity- und Venture-Capital-Fonds. Zum Geschäftsmodell gehörten nach eigenen Angaben eigene Fondsstrukturen sowie sogenannte White-Label-Lösungen für andere Anbieter. Dazu wurden Dienstleistungen von der Fondsadministration über Asset Management bis hin zum Vertrieb angeboten.

Der Liechtensteinische Anlagefondsverband LAFV nahm FineVest im Oktober 2024 als Aktivmitglied auf und beschrieb das Unternehmen damals als unabhängigen, von der FMA zugelassenen und beaufsichtigten Verwalter alternativer Investmentfonds.

Gründer der FineVest Fund AG ist nach Angaben des Unternehmens Dr. Udo Bröskamp. FineVest verweist bei ihm auf langjährige Erfahrung in der Finanzbranche und im internationalen Beratungsgeschäft.

FineVest wollte vor allem Private Equity und Venture Capital verwalten

Die Außendarstellung des Unternehmens klang ambitioniert.

FineVest warb mit eigenen Venture-Capital- und Private-Equity-Strukturen, Single-Asset-Fonds sowie White-Label-Fonds.

Als eigenes Investmentprodukt wurde unter anderem der „Schumpeter Ventures Fund I“ präsentiert. Zudem wurde auf der Website ein „FineVest SICAV I – Fintech Fund“ beziehungsweise eine entsprechende Fintech-Strategie dargestellt.

Im ersten Quartal 2026 tauchte die FineVest Fund AG zudem in der offiziellen Mutationsliste der FMA als Verwaltungsgesellschaft der FineVest I SICAV auf. Die FineVest I SICAV wurde dort als alternativer Investmentfonds geführt.

Noch zu Beginn des Jahres sah es somit danach aus, als solle das Fondsgeschäft weiter ausgebaut werden.

Nur wenige Monate später änderte sich das Bild deutlich.

Bereits Anfang August griff die FMA ein

Ein erstes öffentlich sichtbares Warnsignal gab es Anfang August 2026.

Die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein gab bekannt, dass sie die sofortige Sistierung der Anteilsausgabe des Teilfonds Fintech der FineVest I SICAV angeordnet hatte.

„Sistierung“ bedeutet in diesem Zusammenhang: Die Ausgabe neuer Fondsanteile wurde gestoppt.

Neue Anleger beziehungsweise neues Anlegerkapital konnten somit über diesen Weg zunächst nicht mehr in den betreffenden Teilfonds aufgenommen werden.

Warum die FMA diese konkrete Maßnahme ergriff, wurde in der veröffentlichten Kurzmitteilung nicht näher erläutert.

Deshalb sollte aus der Sistierung allein nicht auf bestimmte Pflichtverletzungen geschlossen werden.

Bemerkenswert ist sie im Rückblick dennoch.

Denn wenige Wochen später verschärfte sich die Situation erheblich.

Verwaltungsrat und Geschäftsführer schieden im August aus

Auch auf Gesellschaftsebene gab es im Sommer auffällige Veränderungen.

Nach veröffentlichten Handelsregisterinformationen schied Anfang August 2026 Adrian Arthur Hasler als Präsident des Verwaltungsrates aus.

Wenige Tage später, Mitte August, erlosch auch die Funktion des Geschäftsführers Adrian Kunz.

Damit blieb Dr. Udo Rainer Bröskamp als Geschäftsführer im Register zurück.

Solche personellen Veränderungen beweisen für sich genommen selbstverständlich keine wirtschaftlichen Probleme.

In Verbindung mit der aufsichtsrechtlichen Sistierung und den anschließend eingetretenen Ereignissen sind sie für die zeitliche Einordnung jedoch relevant.

Am 15. September wurde das Insolvenzverfahren eröffnet

Der entscheidende Einschnitt folgte am 15. September 2026.

Nach veröffentlichten Handelsregisterdaten eröffnete das Fürstliche Landgericht an diesem Tag das Insolvenzverfahren über die FineVest Fund AG.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 07 KO 2026.388 geführt.

Zum Insolvenzverwalter wurde Dr. Hannes Mähr bestellt.

Gleichzeitig verlor Geschäftsführer Dr. Udo Rainer Bröskamp laut Handelsregister seine bisherige Zeichnungsberechtigung. Dr. Mähr erhielt als Insolvenzverwalter Einzelzeichnungsberechtigung.

Damit ist wichtig zu unterscheiden:

Dr. Hannes Mähr hat inzwischen zwei rechtlich unterschiedliche Funktionen.

Zum einen wurde er vom Fürstlichen Landgericht als Insolvenzverwalter eingesetzt.

Zum anderen hat ihn nun die Finanzmarktaufsicht zusätzlich als Geschäftsabwickler nach dem AIFMG bestellt.

Das eine betrifft das Insolvenzverfahren über die Gesellschaft.

Das andere betrifft die geordnete Beendigung jener Geschäfte, für deren Durchführung FineVest eine aufsichtsrechtliche AIFM-Zulassung benötigte.

Warum hat die FMA nun einen Geschäftsabwickler bestellt?

Hier lohnt sich ein Blick direkt ins Gesetz.

Art. 52 Abs. 1 AIFMG bestimmt, dass die FMA einen Geschäftsabwickler bestellt, wenn einem AIFM seine Zulassung aus bestimmten gesetzlich vorgesehenen Gründen entzogen wird.

Gleichzeitig ist die Beendigung sämtlicher zulassungspflichtiger Tätigkeiten und Dienstleistungen anzuordnen.

Die heutige Bekanntmachung bedeutet daher wesentlich mehr als nur: „Dr. Mähr kümmert sich jetzt um das Unternehmen.“

Sie zeigt vielmehr, dass die regulierten AIFM-Geschäfte von FineVest abgewickelt werden müssen.

Das Gesetz nennt verschiedene Gründe, aus denen eine AIFM-Zulassung entzogen werden kann.

Dazu zählen unter anderem:

wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt werden,

wenn gesetzliche Pflichten schwerwiegend, wiederholt oder systematisch verletzt werden,

wenn die erforderliche Kapitalausstattung nicht mehr vorhanden ist,

wenn die Fortführung der Tätigkeit Anleger, den Fondsplatz oder die Stabilität des Finanzsystems gefährden könnte,

und ausdrücklich auch der Fall, dass über das Vermögen des AIFM ein Konkurs eröffnet wurde.

Gerade der letzte Punkt ist im Fall FineVest von Bedeutung.

Denn das Fürstliche Landgericht hatte das Insolvenzverfahren über die FineVest Fund AG bereits am 15. September eröffnet.

Ist die Insolvenz also der Grund für den Zulassungsentzug?

Die öffentlich zugängliche FMA-Mitteilung vom 30. September nennt den konkreten Entzugsgrund nicht ausdrücklich.

Deshalb sollte man an dieser Stelle sauber unterscheiden zwischen dem, was feststeht, und dem, was sich aus dem gesetzlichen Zusammenhang ergibt.

Fest steht:

Über FineVest wurde am 15. September ein Insolvenzverfahren eröffnet.

Fest steht ebenfalls:

Am 29. September bestellte die FMA Dr. Hannes Mähr auf Grundlage von Art. 52 Abs. 1 AIFMG zum Geschäftsabwickler.

Und Art. 52 Abs. 1 wird nach dem Gesetz angewandt, wenn eine Zulassung aus einem der in Art. 51 Abs. 1 lit. b bis i genannten Gründe entzogen wird.

Zu diesen Gründen zählt ausdrücklich die Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen eines AIFM.

Es liegt deshalb ein unmittelbarer gesetzlicher Zusammenhang zwischen der Insolvenz und der nun erfolgenden aufsichtsrechtlichen Abwicklung nahe.

Welche konkrete Variante des Art. 51 die FMA ihrer Entzugsentscheidung zugrunde gelegt hat und ob daneben weitere aufsichtsrechtliche Gründe eine Rolle spielten, lässt sich aus der veröffentlichten Bekanntmachung allerdings nicht entnehmen.

Was darf Dr. Hannes Mähr nun tun?

Die FMA hat Dr. Mähr nach eigener Mitteilung sämtliche Kompetenzen übertragen, die für die Beendigung der Tätigkeiten nach Art. 29 Abs. 2 und 3 AIFMG erforderlich sind.

Das ist ein weitreichender Auftrag.

Nach Art. 52 kann die FMA einem Geschäftsabwickler einige oder sämtliche Befugnisse übertragen, über die ansonsten die Geschäftsleitung verfügt.

Dazu können auch Verwaltungsfunktionen sowie Zeichnungsrechte gehören.

Der Geschäftsabwickler muss regelmäßig über den Fortgang der Abwicklung berichten. Die FMA darf zusätzliche Informationen anfordern und Weisungen erteilen.

Neue zulassungspflichtige Geschäfte dürfen grundsätzlich nicht mehr aufgenommen werden.

Bestehende Geschäfte dürfen dagegen soweit fortgeführt werden, wie dies für ihre geordnete Beendigung erforderlich ist.

Das Ziel ist also nicht, FineVest unter Aufsicht wieder auf Wachstumskurs zu bringen.

Es geht um die kontrollierte Beendigung des regulierten Fondsgeschäfts.

Was bedeutet das für Anleger?

Zunächst muss zwischen der FineVest Fund AG selbst und den von ihr verwalteten Fonds unterschieden werden.

Eine Fondsverwaltungsgesellschaft und das von ihr verwaltete Fondsvermögen sind rechtlich nicht automatisch identisch.

Dass über die Verwaltungsgesellschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, bedeutet deshalb nicht automatisch, dass sämtliche Vermögenswerte eines von ihr verwalteten Fonds Bestandteil der Insolvenzmasse der FineVest Fund AG werden.

Welche Auswirkungen sich für einzelne Fonds und deren Anleger ergeben, hängt von der konkreten Fondsstruktur, den Verwahrstellen, den Vermögenswerten und den nun eingeleiteten Abwicklungs- oder Übertragungsmaßnahmen ab.

Für Anleger der FineVest I SICAV beziehungsweise des Teilfonds Fintech ist allerdings relevant, dass die FMA bereits Anfang August die Ausgabe neuer Anteile gestoppt hatte.

Wie mit den bestehenden Fondsstrukturen weiter verfahren wird, dürfte daher eine der zentralen Fragen der kommenden Wochen sein.

Eine bemerkenswert schnelle Entwicklung

Die zeitliche Abfolge ist auffällig.

Noch 2024 wurde FineVest als neues Aktivmitglied des Liechtensteinischen Anlagefondsverbandes vorgestellt.

2026 wurden mit FineVest I SICAV neue Fondsstrukturen registriert.

Anfang August stoppte die FMA die Ausgabe von Anteilen des Fintech-Teilfonds.

Im selben Monat schieden der Verwaltungsratspräsident sowie ein Geschäftsführer aus.

Am 15. September eröffnete das Fürstliche Landgericht das Insolvenzverfahren.

Und am 29. September setzte die Finanzmarktaufsicht einen Geschäftsabwickler ein.

Zwischen dem sichtbaren ersten aufsichtsrechtlichen Eingriff und der jetzigen Geschäftsabwicklung liegen damit weniger als zwei Monate.

diebewertung.at meint

Für Anleger ist vor allem wichtig, die FMA-Mitteilung richtig einzuordnen.

Die Bestellung eines Geschäftsabwicklers ist keine gewöhnliche organisatorische Maßnahme und auch kein simpler Geschäftsführerwechsel.

Sie ist Bestandteil eines gesetzlich geregelten Verfahrens zur Beendigung zulassungspflichtiger Geschäfte nach einem Zulassungsentzug.

Dass nur zwei Wochen zuvor ein Insolvenzverfahren über FineVest eröffnet wurde, ist dabei von erheblicher Bedeutung.

Offen bleibt derzeit allerdings, welche wirtschaftlichen Ursachen konkret zur Insolvenz geführt haben, in welcher Höhe Forderungen gegen die FineVest Fund AG bestehen und welche Folgen sich daraus für die einzelnen von FineVest betreuten Fondsstrukturen ergeben.

Ebenso wäre aus Anlegersicht interessant zu erfahren, was genau Anfang August zur Sistierung der Anteilsausgabe des Fintech-Teilfonds geführt hat.

Die FMA hat hierzu in ihrer damaligen öffentlichen Kurzmitteilung keine Einzelheiten genannt.

Für betroffene Anleger dürfte deshalb nun entscheidend sein, welche weiteren Mitteilungen der Insolvenzverwalter, die FMA, die jeweiligen Fondsorgane und die Verwahrstellen veröffentlichen.

Fest steht bereits heute:

Aus einem erst seit 2024 zugelassenen AIFM, der sich als Anbieter innovativer Private-Equity-, Venture-Capital- und White-Label-Fonds positionierte, ist innerhalb kurzer Zeit ein Insolvenz- und Abwicklungsfall geworden.

Das verdient aus unserer Sicht weitere Aufmerksamkeit.

Eine redaktionell wichtige Ergänzung aus der Recherche: Die FMA hatte bereits am 4./5. August 2026 die Anteilsausgabe des Fintech-Teilfonds der FineVest I SICAV sofort sistiert. Das macht die Vorgeschichte wesentlich interessanter als die isolierte Meldung vom 30. September zunächst vermuten lässt. Finanzmarktaufsicht Liechtenstein

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MIH83 (CC0), Pixabay

von Autor: Red. TB
am: Mittwoch, 30.09.2026

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