Netzwerk, Gesellschaften, offene Fragen: Die vielschichtigen Verbindungen rund um Dr. M.

Netzwerk, Gesellschaften, offene Fragen: Die vielschichtigen Verbindungen rund um Dr. M.

Veröffentlicht

Mittwoch, 15.04.2026
von Red. TB

Ein Unternehmer, dutzende Gesellschaften, mehrere Länder, immer wieder dieselben Muster: Recherchen zu Dr. M. führen zu einem weit verzweigten Firmengeflecht zwischen Schweiz, Liechtenstein und weiteren Jurisdiktionen. Noch ist vieles offen. Doch die Dichte der personellen und strukturellen Überschneidungen wirft Fragen auf, die über bloße Registereinträge hinausgehen.

Wer sich mit den öffentlich zugänglichen Gesellschafts- und Registerdaten rund um den im Folgenden anonymisiert als Dr. M. bezeichneten Unternehmer beschäftigt, stößt auf ein bemerkenswert dichtes Geflecht aus Firmen in der Schweiz, Liechtenstein und weiteren Jurisdiktionen. Bereits die Zahl der Organfunktionen, die personellen Überschneidungen und die wiederkehrenden Strukturmuster werfen Fragen auf. Für sich genommen ist keine dieser Konstellationen zwangsläufig rechtswidrig. In ihrer Gesamtschau entsteht jedoch ein Bild, das einer vertieften journalistischen Prüfung bedarf.

Nach öffentlich einsehbaren Handelsregister- und Firmenbuchdaten war oder ist Dr. M. in einer Vielzahl von Gesellschaften als Verwaltungsrat, Geschäftsführer, Präsident des Verwaltungsrates oder Stiftungsrat tätig. Auffällig ist dabei, dass er in mehreren Fällen mit Einzelunterschrift aufscheint. Solche Funktionen sind im internationalen Gesellschaftsrecht nicht ungewöhnlich. Relevanz gewinnen sie jedoch dort, wo sich die Frage stellt, ob die formale Geschäftsleitung eines Unternehmens tatsächlich mit dessen wirtschaftlicher Realität übereinstimmt.

Genau an diesem Punkt setzen die offenen Fragen an. Denn das wiederkehrende Muster besteht nach den einsehbaren Registerdaten darin, dass Gesellschaften in der Schweiz oder in Liechtenstein errichtet oder geführt werden, während unklar bleibt, wo die wirtschaftlich maßgeblichen Entscheidungen tatsächlich getroffen werden und wo die zugrunde liegenden Leistungen erbracht werden. Ob in diesen Fällen jeweils eine echte lokale Geschäftsführung vorliegt oder vor allem formale Organfunktionen im Vordergrund stehen, lässt sich nur im Einzelfall klären. Auffällig ist das Muster dennoch – vor allem, weil es sich über eine größere Zahl von Gesellschaften hinweg wiederholt.

Ein dichtes Gesellschaftsgeflecht in mehreren Ländern

Zu den im Umfeld von Dr. M. genannten Gesellschaften zählen nach öffentlich zugänglichen Daten unter anderem die Institut für Vermögenssicherung AG in Stans, die IVS Institut für Vermögenssicherung Anstalt in Vaduz, die CapitalLeben Anstalt, die ARES International AG, die Fundamentum AG, die Livalue AG, die Upgrade AG, die D.E.S.I.G.N. Foundation, die GL International AG sowie weitere Gesellschaften mit Bezeichnungen wie DANA International AGARTEMIS International AGAurora International AGVERA International AG oder ONENESS AURA AG.

Bereits die Häufung von Gesellschaften mit Bezeichnungen wie „International“, „Holding“, „Foundation“, „Partners“ oder „Values“ deutet auf ein stark strukturgetriebenes Netzwerk hin. Auch das ist für sich genommen nicht unzulässig. Doch je größer die Zahl der Vehikel, desto drängender wird die Frage, welche davon tatsächlich operativ tätig sindwelche lediglich Beteiligungs- oder Verwaltungsgesellschaften darstellen und wer wirtschaftlich von ihnen profitiert.

Hinzu kommt die auffällige Dichte von Eintragungen an einzelnen Adressen, insbesondere im Umfeld von Stans in der Schweiz. Gemeinsame Geschäftsadressen und Domizillösungen sind gesellschaftsrechtlich zulässig. In Kombination mit einer Vielzahl von Firmen, ähnlichen Namensmustern und personellen Überschneidungen entsteht jedoch der Eindruck einer Struktur, die weniger auf klassische operative Unternehmen als auf Holding-, Verwaltungs- und Zweckgesellschaften ausgerichtet sein könnte.

Das wiederkehrende Muster: formale Organstellung, unklare operative Substanz

Im Zentrum der Recherchen steht weniger eine einzelne Gesellschaft als vielmehr ein wiederkehrendes Grundmuster. Nach den öffentlich zugänglichen Registerdaten erscheint Dr. M. in zahlreichen Fällen als formeller Organträger – häufig mit Einzelunterschrift. In der Praxis kann eine solche Konstellation dazu dienen, einer Gesellschaft den Anschein einer lokalen Geschäftsleitung in einer bestimmten Jurisdiktion zu verleihen.

Ob das in den jeweiligen Fällen wirtschaftlich und steuerlich mit der tatsächlichen Realität übereinstimmt, ist offen. Gerade diese Frage ist jedoch zentral:
Wo werden die wesentlichen Entscheidungen tatsächlich getroffen?
Wo werden die Leistungen erbracht?
Wo befindet sich die operative Steuerung?
Und in welchem Land wird die wirtschaftliche Substanz tatsächlich erzeugt?

Diese Fragen sind nicht theoretisch. Sie betreffen den Kern dessen, worauf Steuer- und Aufsichtsrecht in grenzüberschreitenden Strukturen abstellt: formale Ansässigkeit auf der einen, tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit auf der anderen Seite.

Verbindungen in ein regulierungssensibles Umfeld: Baha und Superfund

Besonders bemerkenswert erscheinen die nach öffentlich zugänglichen Registerdaten bestehenden oder bestandenen Organfunktionen von Dr. M. in Gesellschaften, die dem Umfeld von Christian Baha und der Superfund-Gruppe zugerechnet werden. Genannt werden unter anderem:

  • BAHA PAY Holding AG
  • Superfund Holding AG
  • C.B.R.E International AG
  • Baha Tech Holding AG

Darüber hinaus wird auf in Liechtenstein errichtete Fondsstrukturen verwiesen, darunter:

  • Superfund Black Blockchain Fund
  • Superfund Inflation Fund

Die Nennung dieser Strukturen bedeutet ausdrücklich keinen Vorwurf gegen die Baha- oder Superfund-Gruppe. Gerade weil es sich hierbei jedoch um ein regulierungssensibles Finanzumfeld handelt, stellt sich eine journalistisch legitime Frage: War in allen relevanten Zusammenhängen volle Transparenz über die handelnden Personen, deren Rollen und Hintergründe gewährleistet?

Für Finanzdienstleister, Fondsstrukturen und Holdinggesellschaften in einem regulierten Umfeld sind Fragen der GovernanceCompliance und personellen Zuverlässigkeit von zentraler Bedeutung. Genau deshalb verdienen personelle Überschneidungen in solchen Strukturen besondere Aufmerksamkeit.

Berührungspunkte zu bereits öffentlich bekannten Affären

Auch zu bereits öffentlich diskutierten Themenfeldern bestehen auffällige Schnittstellen. Genannt wird in diesem Zusammenhang etwa die Aesculap Kontor GmbH, die im weiteren Umfeld des sogenannten Maskenskandals eine Rolle gespielt haben soll oder in diesem Zusammenhang zumindest öffentlich thematisiert wurde.

Darüber hinaus tauchen im erweiterten Netzwerk eine Reihe weiterer Gesellschaften auf, darunter unter anderem:

  • ADLR Partners AG
  • AESCULAP KONTOR GmbH
  • ARTEMIS International AG
  • Adelon Anstalt
  • Aledes AG
  • D.E.S.I.G.N. Foundation
  • DANA International AG
  • FX Vision AG
  • G2H Vertriebs AG
  • GSIC Group AG
  • JG Holding AG
  • Kuhn Loeb and Company Ltd.
  • MG Holding AG
  • Phoenix Innovation Invest AG
  • Spaceangels Consulting GmbH
  • TGI AG
  • True Values AG

Nicht jede personelle oder registermäßige Verbindung begründet bereits einen belastbaren Verdacht. Journalistisch relevant ist jedoch das Muster: wiederkehrende Gesellschaftsformen, ähnliche Jurisdiktionen, ähnliche Funktionszuweisungen und personelle Überschneidungen in einem Umfeld, das auch an anderer Stelle bereits durch wirtschaftliche oder politische Brisanz aufgefallen ist.

Der Fall TGI AG: formale Struktur und wirtschaftliche Realität

Besonders prüfenswert erscheint die Konstellation rund um die TGI AG. Im Umfeld der Gesellschaft wird die Frage aufgeworfen, ob die formale steuerliche und gesellschaftsrechtliche Zuordnung in jedem Fall mit der tatsächlichen wirtschaftlichen Realität übereinstimmt.

Konkret geht es um den – bislang nicht verifizierten – Rechercheansatz, dass wesentliche wirtschaftliche Entscheidungen faktisch außerhalb Liechtensteins, insbesondere in Österreich, getroffen worden sein könnten, während die Gesellschaft formal in Liechtenstein angesiedelt ist oder war. Solche Konstellationen sind klassischer Gegenstand wirtschaftsjournalistischer und steuerrechtlicher Prüfung.

Eine belastbare Bewertung wäre nur möglich auf Grundlage von:

  • Organprotokollen,
  • tatsächlichen Entscheidungswegen,
  • Geschäftsführungsunterlagen,
  • Mitarbeiterstrukturen,
  • Rechnungsflüssen,
  • und gegebenenfalls steuerlichen Veranlagungsunterlagen.

Gerade weil solche Unterlagen öffentlich in der Regel nicht vorliegen, bleibt dieser Punkt derzeit ein offener, aber relevanter Rechercheansatz.

Oneness, Ekam und die Frage nach internationalen Bezügen

Ein weiterer bemerkenswerter Komplex betrifft mögliche Verbindungen zur sogenannten Oneness-Bewegung aus Indien, die später unter Bezeichnungen wie Ekam oder Golden Age Movement auftrat. Diese Bewegung wurde 2019 durch Razzien indischer Steuerbehörden international bekannt. Berichtet wurde damals über Bargeldfunde, Goldbestände sowie Ermittlungen wegen mutmaßlicher steuerlicher Unregelmäßigkeiten und komplexer Finanzstrukturen.

Im europäischen Kontext tauchen Gesellschaften auf, deren Bezeichnungen zumindest eine Nähe zu diesem Umfeld nahelegen, darunter etwa die ONENESS AURA AG. Ob diese Verbindungen rein formaler Natur sind, wirtschaftliche Hintergründe haben oder darüber hinausgehen, ist derzeit offen. Gerade diese Unklarheit macht sie journalistisch relevant.

Auch hier gilt: Die bloße Existenz eines Namens oder einer personellen Verbindung ersetzt keinen Beweis. Sie kann aber Anlass für weitere Recherche sein – insbesondere dann, wenn sich ein bereits in anderen Bereichen erkennbares Strukturmuster erneut zeigt.

Warum dieser Fall journalistisch relevant ist

Das Gesamtbild ist damit nicht das eines einzelnen isolierten Vorgangs, sondern das einer Vielzahl von Gesellschaften, Organfunktionen und personellen Überschneidungen in verschiedenen Ländern und Branchen. Dazu gehören:

  • Finanz- und Holdingstrukturen,
  • Beratungs- und Projektgesellschaften,
  • Stiftungen und internationale Vehikel,
  • sowie Berührungspunkte zu bereits öffentlich bekannten Affären.

Keine dieser Verbindungen ersetzt den Nachweis eines konkreten Rechtsverstoßes. Sie begründen jedoch ein erhebliches öffentliches Interesse an der Frage, wie diese Strukturen tatsächlich funktionierenwem sie wirtschaftlich dienen und ob formale Registerlage und wirtschaftliche Realität in allen Fällen deckungsgleich sind.

Für eine belastbare Beurteilung wären weitere Rechercheschritte erforderlich:

  • Auswertung von Handelsregister- und Firmenbuchunterlagen,
  • Einsicht in ZEFIX- und Liechtenstein-Einträge,
  • Analyse von Unternehmensverflechtungen,
  • gegebenenfalls Auswertung von Gerichts- und Betreibungsakten,
  • Prüfung von Jahresabschlüssen und Gesellschaftszwecken,
  • sowie vor allem: Stellungnahmen der betroffenen Personen und Gesellschaften.

Gerade letzteres ist presserechtlich unverzichtbar. Denn wo Fragen im Raum stehen, muss den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

Fazit

Bislang liegt kein abschließendes Urteil vor – und das wäre journalistisch auch nicht seriös. Was jedoch vorliegt, ist eine Reihe öffentlich nachvollziehbarer Auffälligkeiten: eine hohe Zahl an Gesellschaften, personelle Überschneidungen, wiederkehrende Strukturen in mehreren Jurisdiktionen, Berührungspunkte zu regulierten Finanzumfeldern und zu bereits öffentlich diskutierten Affären sowie offene Fragen zur wirtschaftlichen Substanz einzelner Konstruktionen.

Ob sich daraus am Ende lediglich das Bild eines besonders weit verzweigten internationalen Berater- und Beteiligungsnetzwerks ergibt – oder ob sich hinter der formalen Registerlage weitergehende wirtschaftliche und rechtliche Fragen verbergen –, muss weitere Recherche zeigen.

Genau darin liegt die Relevanz dieses Falles. Wir werden weiter berichten.

Bildnachweis:

yamabon (CC0), Pixabay

von Autor: Red. TB
am: Mittwoch, 15.04.2026

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