Das ist ein Skandalvertragsangebot Herr Huber, an die „Baumbesitzer“ der Life Forestry Switzerland AG

Das ist ein Skandalvertragsangebot Herr Huber, an die „Baumbesitzer“ der Life Forestry Switzerland AG

Veröffentlicht

Donnerstag, 16.04.2026
von Red. TB

Ja das muss man an dieser Stelle einmal so deutlich sagen, udn mit Verlaub Herr Huber Sie sollten sich wirklich schämen solch ein Vertragsangebot zu unterbreiten. Herr Liesenberg hat sich wieder nicht an die Absprache gehalten, das der Vertrag, bevor er an Bauleigentümer versendet wird, abstimmen. Nun haben Sie den „Shitstoprm im Internet. Ich frage mich immer, muss soetwas sein?

Kritische Analyse des Bewirtschaftungsvertrags aus Sicht der Besitzer von Bäumen

Ersteinschätzung

Der Vertrag ist kurz, stark zugunsten der LFS Bewirtschaftungs AG (LFSB) formuliert und enthält aus Sicht des Kunden mehrere erhebliche Schwachstellen.

Er wirkt auf den ersten Blick einfach und praktisch. Tatsächlich gibt er LFSB aber weitreichende Befugnisse, während wichtige Schutzrechte des Kunden nur sehr schwach oder gar nicht geregelt sind.

Kernproblem:
Der Kunde überträgt LFSB nahezu die vollständige Kontrolle über Pflege, Ernte und Verkauf des Holzes, bekommt aber zu wenig konkrete Sicherheiten, Kontrollrechte, Haftungszusagen und Nachweispflichten.


Die wichtigsten kritischen Punkte


1. Sehr weitgehende Vollmacht für LFSB – ohne echte Begrenzung

In § 2 steht, dass der Kunde LFSB zur Vornahme sämtlicher Handlungen ermächtigt, die zur Erfüllung des Vertrags notwendig sind.

Warum das problematisch ist:

Das ist extrem weit formuliert.

Das bedeutet praktisch:

  • LFSB entscheidet weitgehend selbst über
    • Pflege
    • Durchforstung
    • Ernteplanung
    • Holzverkauf
  • Der Kunde hat kein Mitentscheidungsrecht
  • Es gibt keine Zustimmungspflicht des Kunden vor wichtigen Maßnahmen
  • Es fehlen klare Grenzen, wann und in welchem Umfang geschlagen werden darf

Risiko für den Kunden:

Der Eigentümer der Bäume gibt faktisch die operative Kontrolle ab, ohne dass klar geregelt ist:

  • wann geerntet wird,
  • wie intensiv geerntet wird,
  • ob Teilflächen vorzeitig genutzt werden,
  • welche Qualitätsstrategie verfolgt wird,
  • ob Preis und Zeitpunkt optimal für den Kunden sind.

👉 Empfehlung:
Es müsste ausdrücklich geregelt werden, dass wesentliche Maßnahmen (insbesondere Ernte, Teilernte, Verkauf, Preisuntergrenzen, Einsatz Dritter) nur mit vorheriger Zustimmung des Kunden erfolgen.


2. Keine klaren Regeln zur Eigentumssicherung

Der Vertrag spricht zwar davon, dass die Bäume „des Kunden“ bewirtschaftet werden, regelt aber nicht sauber und ausdrücklich, wie das Eigentum konkret geschützt ist.

Was fehlt:

  • ausdrückliche Bestätigung des Eigentums des Kunden an den Bäumen / Holz
  • klare Trennung vom Vermögen der LFSB
  • klare Regelung, dass LFSB nur Dienstleister / Verwalter ist
  • ausdrückliches Verbot, das Holz zu belasten, zu verpfänden oder mit anderem Bestand zu vermischen
  • klare Zuordnung einzelner Bestände / Parzellen / Baum-IDs / Inventarnummern

Risiko:

Im Streitfall oder bei finanziellen Problemen der LFSB kann es schwierig werden nachzuweisen:

  • welche Bäume genau dem Kunden gehören,
  • welches geerntete Holz aus welchem Bestand stammt,
  • ob der Verkaufserlös vollständig zugeordnet wurde.

👉 Empfehlung:
Es braucht eine klare Klausel zur dinglichen Eigentumszuordnung, eindeutige Identifikation der Bestände und ein Verbot jeder Verfügung über Kundeneigentum außerhalb des Auftrags.


3. Vergütung: 15 % vom Brutto-Verkaufserlös – klingt einfach, ist aber gefährlich unklar

Nach § 5 erhält LFSB 15 % des erzielten Brutto-Verkaufserlöses.

Das klingt zunächst transparent, ist aber kritisch:

Positiv:

  • Es ist eine prozentuale Beteiligung
  • Keine versteckten Drittunternehmerkosten laut § 4, da diese in der Vergütung enthalten sein sollen

Aber:

  • Es ist nicht klar definiert, was genau „Brutto-Verkaufserlös“ bedeutet
  • Es fehlen klare Regeln zu:
    • Skonto
    • Preisnachlässen
    • Währungsumrechnung
    • Transportkosten
    • Verlade-/Exportkosten
    • Steuern / Abgaben / Gebühren
    • Zwischenhändler-Margen
    • Qualitätsabzüge

Risiko:

LFSB könnte theoretisch einen Verkauf strukturieren, bei dem der nominelle Verkaufserlös unklar ist oder über verbundene Dritte erfolgt.

👉 Empfehlung:
Es braucht eine glasklare Definition von:

  • Bruttoerlös
  • welche Positionen abgezogen werden dürfen / nicht dürfen
  • welche Nachweise zwingend beizulegen sind
  • ob Verkäufe an verbundene Unternehmen nur zu Marktbedingungen zulässig sind

4. Holzverkauf: LFSB darf praktisch allein verkaufen

In § 9 darf LFSB den Holzverkauf eigenständig organisieren, Käufer auswählen und „marktübliche Preise“ verhandeln.

Warum das problematisch ist:

Das ist einer der kritischsten Punkte im gesamten Vertrag.

LFSB darf:

  • Käufer frei auswählen
  • Preise verhandeln
  • Vermarktung selbst steuern

Aber der Kunde hat kein ausdrückliches Recht auf:

  • Zustimmung zum Käufer
  • Mindestpreis
  • Einsicht in Konkurrenzangebote
  • Ausschreibungsverfahren
  • Nachweis, dass der Preis wirklich marktgerecht war
  • Offenlegung, ob Käufer mit LFSB verbunden sind

Risiko:

Hier besteht ein erhebliches Risiko von:

  • Unterverkäufen
  • Intransparenz
  • Verkäufen an verbundene Unternehmen
  • Interessenkonflikten
  • schlechter Preisoptimierung zulasten des Kunden

Die Formulierung „nach bestem Wissen und Gewissen“ ist zu weich.

👉 Empfehlung:
Unbedingt ergänzen:

  • Verbot von Verkäufen an verbundene Unternehmen ohne schriftliche Offenlegung
  • Pflicht zu mindestens 2–3 Vergleichsangeboten
  • Zustimmungspflicht des Kunden ab bestimmter Menge / Wert
  • definierte Preisuntergrenze oder marktbezogene Referenz
  • vollständige Verkaufsdokumentation (Vertrag, Lieferscheine, Wiegescheine, Qualitätsklassifizierung, Zahlungsnachweise)

5. „Transparente Abrechnung“ ist zu wenig konkret

§ 9 Abs. 2 sagt, die Abrechnung sei transparent und enthalte u. a.:

  • verkaufte Mengen
  • Sortimente / Qualitäten
  • Preise pro Qualität
  • abzüglich Provision

Das ist nicht ausreichend.

Es fehlen zwingende Nachweise:

  • Käufername und Anschrift
  • Rechnungsnummern
  • Zahlungsnachweise
  • Wiegescheine / Vermessungsprotokolle
  • Einschlagsprotokolle
  • Transportdokumente
  • Exportpapiere (falls relevant)
  • Datum jeder Transaktion
  • Wechselkursnachweise
  • Steuern / Gebühren

Risiko:

Der Kunde erhält womöglich nur eine „Zusammenfassung“, aber keine echte prüfbare Abrechnung.

👉 Empfehlung:
Der Vertrag braucht ein ausdrückliches Recht auf Rechnungslegung, Belegvorlage und Auditfähigkeit.


6. Auszahlung erst 30 Tage nach Endernte und Zahlungseingang – problematisch

Nach § 9 erfolgt die Auszahlung an den Kunden erst innerhalb von 30 Tagen nach Endernte einer Plantage und Zahlungseingang des Käufers.

Kritisch:

Das ist aus Kundensicht sehr ungünstig.

Warum?

  • Auszahlung hängt nicht an der einzelnen Holzcharge, sondern an der Endernte einer Plantage
  • Das kann bedeuten:
    • Der Kunde wartet lange
    • Teilverkäufe werden nicht sofort abgerechnet
    • Liquidität bleibt bei LFSB
  • Zudem ist die Auszahlung vom Zahlungseingang des Käufers abhängig

Risiko:

Der Kunde trägt indirekt das Risiko:

  • verspäteter Käuferzahlung
  • verzögerter Endernte
  • Intransparenz bei mehreren Verkaufsvorgängen

👉 Empfehlung:
Besser wäre:

  • Teilabrechnung je Verkauf / Charge
  • Auszahlung binnen 5–10 Werktagen nach jeweiligem Zahlungseingang
  • Treuhandkonto / segregiertes Konto
  • Verzugszinsen bei verspäteter Auszahlung

7. Haftung ist massiv zulasten des Kunden eingeschränkt

§ 7 ist aus Kundensicht extrem kritisch.
LFSB haftet nur für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Alles Weitere – insbesondere leichte Fahrlässigkeit, aber auch Naturereignisse, politische Risiken, Enteignung, Diebstahl usw. – wird soweit zulässig ausgeschlossen.

Warum das gefährlich ist:

Das ist eine sehr harte Haftungsbegrenzung.

Das bedeutet:

  • Bei einfachen Fehlern von LFSB (z. B. schlechte Organisation, verspätete Maßnahmen, mangelhafte Überwachung) kann der Kunde leer ausgehen
  • Selbst bei Pflichtverletzungen im Tagesgeschäft ist die Hürde hoch
  • In Mittel- und Südamerika sind Risiken wie Diebstahl, politische Eingriffe oder lokale Konflikte nicht theoretisch, sondern real

Besonders kritisch:

Der Vertrag sagt nicht:

  • welche Versicherungen bestehen,
  • ob Diebstahl / Feuer / Sturm / politische Risiken versichert sind,
  • wer Versicherungsnehmer ist,
  • ob der Kunde als Begünstigter eingetragen ist.

👉 Empfehlung:
Unbedingt verlangen:

  • Nachweis aller Versicherungen
  • Mindestversicherungssummen
  • Benennung des Versicherers
  • Regelung, wer Entschädigungen erhält
  • Haftung auch für einfache Fahrlässigkeit bei Kernpflichten
  • klare Sorgfaltsstandards und Dokumentationspflichten

8. Kein echtes Kontroll- oder Prüfungsrecht

§ 8 erlaubt dem Kunden zwar, die Waldflächen nach vorheriger Abstimmung zu betreten.

Das klingt gut, reicht aber nicht.

Es gibt kein echtes Prüfungsrecht auf Unterlagen.

Was fehlt:

  • Einsicht in Bewirtschaftungspläne
  • Einsicht in Ernteprotokolle
  • Einsicht in Verträge mit Dritten
  • Einsicht in Verkaufsverträge
  • Recht auf unabhängige Begutachtung
  • Recht auf Audit / Stichprobenprüfung
  • Fristen zur Vorlage von Dokumenten

Risiko:

Das „Besichtigungsrecht“ ist eher symbolisch, wenn der Kunde keine wirtschaftlichen Unterlagen prüfen darf.

👉 Empfehlung:
Ein echtes Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Prüfungsrecht ist zwingend.


9. Einsatz von Dritten ohne Zustimmung des Kunden

Nach § 4 darf LFSB Dritte beauftragen. Die Kosten seien in der Provision enthalten.

Problem:

Zwar ist positiv, dass die Kosten nicht zusätzlich auf den Kunden abgewälzt werden sollen.
Aber:

  • Der Kunde weiß nicht, wer tatsächlich arbeitet
  • keine Offenlegungspflicht
  • keine Qualifikationsanforderungen
  • keine Pflicht zur Information über Subunternehmer
  • keine Zustimmung bei kritischen Drittvergaben

Risiko:

Operative Kernleistungen könnten an unbekannte Dritte ausgelagert werden, ggf. im Ausland, ohne dass der Kunde Kontrolle hat.

👉 Empfehlung:
Subunternehmer nur mit:

  • Offenlegung
  • Qualifikationsnachweis
  • Haftungskette
  • Zustimmung bei wesentlichen Aufgaben

10. Vertragsdauer bis Endernte – aber Kündigung hilft praktisch nur begrenzt

§ 6: Der Vertrag läuft bis zur Endernte und dem Verkauf des Holzes; ordentliche Kündigung mit 6 Monaten zum Jahresende.

Problem:

Das ist lang und unflexibel.

  • Sehr lange Bindung
  • Kündigung nur zum Jahresende
  • 6 Monate Frist
  • Bereits erbrachte Leistungen und entstandene Kosten sind zu vergüten / ersetzen

Risiko:

Selbst wenn der Kunde unzufrieden ist:

  • kommt er nicht schnell raus
  • kann weiter zahlungs- bzw. ersatzpflichtig sein
  • es fehlt eine klare Regelung, was bei Kündigung mit:
    • laufender Ernte
    • bereits angebahnten Verkäufen
    • Lagerbeständen
    • halbfertigen Maßnahmen
      passiert

👉 Empfehlung:
Bessere Regelung für:

  • kurzfristige Kündigung bei Pflichtverletzung
  • Herausgabe aller Unterlagen
  • Übergabe an neuen Bewirtschafter
  • Abrechnung zum Kündigungsstichtag

11. Kommunikationsregelung per unverschlüsselter E-Mail – datenschutz- und beweisrechtlich schwach

§ 10 sieht ausdrücklich unsignierte und unverschlüsselte E-Mails vor.

Problem:

Das ist für sensible Vermögens- und Vertragsdaten problematisch.

Risiken:

  • Datenabfluss
  • Manipulation
  • Phishing / Fake-Anweisungen
  • Streit über Zugang / Inhalt

Gerade wenn es später um Verkaufsabrechnungen, Bankdaten oder Freigaben geht, ist das unsauber.

👉 Empfehlung:
Wichtige Erklärungen nur:

  • schriftlich / signiert
  • über gesicherte Portale
  • oder mit definierter Freigabe- und Verifikationslogik

12. Gerichtsstand am Sitz der LFSB – klarer Nachteil für den Kunden

§ 11 bestimmt Schweizer Recht und Gerichtsstand am Sitz der LFSB, soweit zulässig.

Warum problematisch:

Für viele Kunden (insbesondere aus Deutschland / Österreich / international) bedeutet das:

  • Verfahren in der Schweiz
  • höhere Kosten
  • praktische Hürde für Klagen
  • möglicher Abschreckungseffekt

👉 Empfehlung:
Mindestens:

  • neutraler Gerichtsstand
  • alternativ Wohnsitz des Kunden
  • Schieds-/Mediationsklausel nur mit fairer Ausgestaltung

Was im Vertrag besonders fehlt (aus Kundensicht)

Diese Punkte fehlen fast vollständig und sind aus Sicht der Baum-/Waldeigentümer sehr wichtig:

Es fehlen insbesondere:

  • klare Eigentumsbestätigung
  • Bestandsidentifikation (welche Bäume genau?)
  • Inventarlisten / GPS / Parzellenzuordnung
  • Berichtspflichten (z. B. quartalsweise)
  • Erntefreigabe durch Kunden
  • Mindestpreisregelungen
  • Verbot von Verkäufen an verbundene Unternehmen
  • Treuhandkonto für Verkaufserlöse
  • vollständige Belegpflicht
  • Versicherungspflichten
  • Auditrecht
  • Regelungen bei Insolvenz der LFSB
  • Herausgabepflicht aller Unterlagen
  • Regelungen zur Steuer- und Abgabenlast
  • Währungs- und Transferregeln
  • Anti-Korruptions-/Compliance-Regeln bei Auslandsgeschäften

Kritisches Gesamturteil

Aus Sicht des Kunden ist dieser Vertrag in der vorliegenden Form problematisch.

Warum?

Weil er:

  • der LFSB sehr viel Macht gibt,
  • dem Kunden zu wenig Kontrolle lässt,
  • die Haftung stark begrenzt,
  • die Verkaufstransparenz nicht ausreichend absichert,
  • und wichtige Schutzmechanismen komplett vermissen lässt.

Besonders kritisch sind:

  1. Alleinige Verkaufshoheit von LFSB
  2. Schwache Abrechnungspflichten
  3. Stark eingeschränkte Haftung
  4. Fehlende Eigentumssicherung / Identifikation
  5. Keine echten Audit- und Belegrechte
  6. Auszahlung erst nach Endernte
  7. Gerichtsstand zugunsten von LFSB

Klare Empfehlung vor Unterschrift

In der jetzigen Form sollte ein Eigentümer von Bäumen / Waldflächen diesen Vertrag nicht ungeprüft unterschreiben.

Mindestens sollten vor Unterzeichnung folgende Punkte nachverhandelt werden:

Unbedingt ergänzen:

  • Eigentums- und Bestandsnachweis
  • genaue Identifikation der Bäume / Flächen
  • Berichtspflichten (regelmäßig)
  • Beleg- und Rechnungslegungsanspruch
  • Auditrecht / Einsicht in Verkaufsunterlagen
  • Zustimmungspflicht für Ernte und Verkauf
  • Mindestpreis / Vergleichsangebote
  • Verbot von Eigengeschäften / Nahestehenden-Geschäften
  • Treuhandkonto für Erlöse
  • klare Zahlungsfristen je Einzelverkauf
  • Versicherungsnachweise
  • bessere Haftungsregelung
  • Regelung für Insolvenz / Herausgabe / Übergabe

Kurzfazit in einfacher Sprache

Der Vertrag schützt vor allem die LFS Bewirtschaftungs AG – nicht ausreichend den Eigentümer der Bäume.
Die Firma darf fast alles selbst entscheiden: pflegen, ernten, verkaufen.
Der Eigentümer hat aber zu wenig Kontrolle, zu wenig Einsichtsrechte und zu wenig Sicherheit, dass Verkauf, Preis und Auszahlung wirklich vollständig und korrekt erfolgen.

Besonders gefährlich ist:
Der Kunde gibt Kontrolle ab, bekommt aber keine starken Rechte auf Nachweise, Prüfung und Absicherung.


Bildnachweis:

geralt (CC0), Pixabay

von Autor: Red. TB
am: Donnerstag, 16.04.2026

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