Die deutsche Finanzmarktaufsicht BaFin warnt aktuell vor folgenden Unternehmen

Die deutsche Finanzmarktaufsicht BaFin warnt aktuell vor folgenden Unternehmen

Veröffentlicht

Freitag, 10.04.2026
von Red. TB

FIM EinzelhandelsInvest 2 GmbH: Anhaltspunkte für fehlenden Verkaufsprospekt

Die Finanzaufsicht Bafin hat Anhaltspunkte dafür, dass die FIM EinzelhandelsInvest 2 GmbH mit Sitz in Bamberg in Deutschland eine Vermögensanlage öffentlich anbietet.  Bei den Anlage handelt es sich um ein Nachrangdarlehen mit den Emissionsbezeichnungen „FEHI2/5J1M/PP20/DI“ (Laufzeit 5 Jahre, 1 Monat und Zins 7,5%). Entgegen § 6 Vermögensanlagengesetz wurde für keine der beiden Vermögensanlagen ein Verkaufsprospekt veröffentlicht.

10.04.2026

Hintergrund:

In Deutschland dürfen Vermögensanlagen im Grundsatz nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Verkaufsprospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts. Hierauf müssen Emittenten von Vermögensanlagen in ihren Verkaufsprospekten ausdrücklich hinweisen. Die Emittenten haften für die Richtigkeit der im Verkaufsprospekt getätigten Angaben.

Ob für ein öffentliches Angebot von Vermögensanlagen ein gebilligter Verkaufsprospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

FIM EinzelhandelsInvest 1 GmbH: Anhaltspunkte für fehlenden Verkaufsprospekt

Die Finanzaufsicht Bafin hat Anhaltspunkte dafür, dass die FIM EinzelhandelsInvest 1 GmbH mit Sitz in Bamberg in Deutschland zwei Vermögensanlagen öffentlich anbietet. Bei den Anlagen handelt es sich um zwei Nachrangdarlehen mit den Emissionsbezeichnungen „FEHI1/5J1M/PP20/DI“ (Laufzeit 5 Jahre, 1 Monat und Zins 7,5%) und „FEHI1/3J/PP20/DI“ (Laufzeit 3 Jahre und Zins 5,75%). Entgegen § 6 Vermögensanlagengesetz wurde für keine der beiden Vermögensanlagen ein Verkaufsprospekt veröffentlicht.

10.04.2026

Hintergrund:

In Deutschland dürfen Vermögensanlagen im Grundsatz nicht ohne die Veröffentlichung eines von der Bafin zuvor gebilligten Verkaufsprospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die Bafin, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts. Hierauf müssen Emittenten von Vermögensanlagen in ihren Verkaufsprospekten ausdrücklich hinweisen. Die Emittenten haften für die Richtigkeit der im Verkaufsprospekt getätigten Angaben.

Ob für ein öffentliches Angebot von Vermögensanlagen ein gebilligter Verkaufsprospekt bei der Bafin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

 

Hinweis

Die Bafin nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. Dies regelt § 4 Absatz 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG). Aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht kann die Bafin Dritte nicht über den Verlauf und das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens unterrichten.

Sie können die Bafin aber bei ihrer Arbeit unterstützen. Wenn Sie konkrete Hinweise zu den hier genannten Anbietern haben, beispielsweise Muster der Vertragsunterlagen, EMail-Adressen, Ruf- und Faxnummern der Kommunikationspartner oder die Kontoverbindung des Anbieters, dann wenden Sie sich an unsere Hinweisgeberstelle.

Nex: Bafin warnt vor Angeboten auf der Website nexcapital(.)pro

Die Finanzaufsicht Bafin warnt vor Angeboten auf der Webseite nexcapital(.)pro. Dort bietet der Betreiber Nex UK Holdings Limited aus London, Großbritannien, nach Erkenntnissen der Bafin ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an.

10.04.2026

Wer in Deutschland Finanz-, Wertpapier- bzw. Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis bzw. die Zulassung der Bafin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein Unternehmen von der Bafin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der Bafin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

 

Vorsicht!

Die Bafin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter warnen vor Finanzbetrug im Internet. Seien Sie äußerst vorsichtig, wenn Sie online Geld anlegen wollen und recherchieren Sie gründlich, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

In der Rubrik „Finanzbetrug erkennen“ finden Sie aktuelle Warnungen der Bafin zu unerlaubt tätigen Unternehmen und erfahren, wie Sie sich vor Betrug am Finanzmarkt schützen können.

smartpedia-finanzen(.)ch: Bafin ermittelt gegen die Betreiber der Website

Die Finanzaufsicht Bafin warnt vor Angeboten über die Website smartpedia-finanzen(.)ch. Nach Erkenntnissen der Bafin bieten die Betreiber der Website ohne Erlaubnis Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen an. Die Betreiber der Website werden nicht von der Bafin beaufsichtigt.

10.04.2026

Wer in Deutschland Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der Bafin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der Bafin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der Bafin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

 

Vorsicht!

Die Bafin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter warnen vor Finanzbetrug im Internet. Seien Sie äußerst vorsichtig, wenn Sie online Geld anlegen wollen und recherchieren Sie gründlich, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

In der Rubrik „Finanzbetrug erkennen“ finden Sie aktuelle Warnungen der Bafin zu unerlaubt tätigen Unternehmen und erfahren, wie Sie sich vor Betrug am Finanzmarkt schützen können.

 

Bildnachweis:

OpenClipart-Vectors (CC0), Pixabay

von Autor: Red. TB
am: Freitag, 10.04.2026

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