FIM EinzelhandelsInvest 2 GmbH: Anhaltspunkte für fehlenden Verkaufsprospekt
Die Finanzaufsicht Bafin hat Anhaltspunkte dafür, dass die FIM EinzelhandelsInvest 2 GmbH mit Sitz in Bamberg in Deutschland eine Vermögensanlage öffentlich anbietet. Bei den Anlage handelt es sich um ein Nachrangdarlehen mit den Emissionsbezeichnungen „FEHI2/5J1M/PP20/DI“ (Laufzeit 5 Jahre, 1 Monat und Zins 7,5%). Entgegen § 6 Vermögensanlagengesetz wurde für keine der beiden Vermögensanlagen ein Verkaufsprospekt veröffentlicht.
10.04.2026
Hintergrund:
In Deutschland dürfen Vermögensanlagen im Grundsatz nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Verkaufsprospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts. Hierauf müssen Emittenten von Vermögensanlagen in ihren Verkaufsprospekten ausdrücklich hinweisen. Die Emittenten haften für die Richtigkeit der im Verkaufsprospekt getätigten Angaben.
Ob für ein öffentliches Angebot von Vermögensanlagen ein gebilligter Verkaufsprospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.
FIM EinzelhandelsInvest 1 GmbH: Anhaltspunkte für fehlenden Verkaufsprospekt
Die Finanzaufsicht Bafin hat Anhaltspunkte dafür, dass die FIM EinzelhandelsInvest 1 GmbH mit Sitz in Bamberg in Deutschland zwei Vermögensanlagen öffentlich anbietet. Bei den Anlagen handelt es sich um zwei Nachrangdarlehen mit den Emissionsbezeichnungen „FEHI1/5J1M/PP20/DI“ (Laufzeit 5 Jahre, 1 Monat und Zins 7,5%) und „FEHI1/3J/PP20/DI“ (Laufzeit 3 Jahre und Zins 5,75%). Entgegen § 6 Vermögensanlagengesetz wurde für keine der beiden Vermögensanlagen ein Verkaufsprospekt veröffentlicht.
10.04.2026
Hintergrund:
In Deutschland dürfen Vermögensanlagen im Grundsatz nicht ohne die Veröffentlichung eines von der Bafin zuvor gebilligten Verkaufsprospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die Bafin, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts. Hierauf müssen Emittenten von Vermögensanlagen in ihren Verkaufsprospekten ausdrücklich hinweisen. Die Emittenten haften für die Richtigkeit der im Verkaufsprospekt getätigten Angaben.
Ob für ein öffentliches Angebot von Vermögensanlagen ein gebilligter Verkaufsprospekt bei der Bafin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

