Die Urlaubsreise ist längst gebucht, der Flug bezahlt, das Hotel reserviert – und plötzlich flattert eine Nachforderung ins Haus. Reiseveranstalter oder Airlines verlangen kurzfristig mehr Geld. Für viele Urlauber ist das ein Schock. Doch nicht jede nachträgliche Preiserhöhung ist überhaupt zulässig.
Gebucht ist nicht immer gleich endgültig
Grundsätzlich gilt: Wer eine Reise bucht, geht davon aus, dass der vereinbarte Preis feststeht. In der Praxis kommt es jedoch immer wieder vor, dass Veranstalter oder Fluggesellschaften später zusätzliche Beträge verlangen.
Entscheidend ist dabei, ob es sich um eine Pauschalreise oder um einen einzeln gebuchten Flug handelt. Denn rechtlich gibt es hier deutliche Unterschiede.
Bei Pauschalreisen kann es teurer werden – aber nur unter Bedingungen
Bei Pauschalreisen – also wenn etwa Flug und Hotel als Gesamtpaket gebucht wurden – ist eine nachträgliche Preiserhöhung unter bestimmten Voraussetzungen möglich. In vielen Verträgen ist eine sogenannte Preisgleitklausel enthalten.
Diese erlaubt es dem Veranstalter, den Preis bis spätestens 20 Tage vor Reisebeginn anzupassen. Allerdings gilt das nicht willkürlich. Eine Erhöhung muss nachvollziehbar begründet werden, zum Beispiel durch:
- gestiegene Treibstoffkosten (etwa Kerosin),
- höhere Steuern,
- oder gestiegene Flughafengebühren.
Wichtig für Verbraucher: Steigt der Reisepreis um mehr als 8 Prozent, kann die Reise kostenlos storniert werden.
Bei Flügen sollte der Preis in der Regel fest sein
Anders sieht es bei einzeln gebuchten Flügen aus. Hier gilt nach Einschätzung von Verbraucherschützern grundsätzlich: Ein gebuchter und bezahlter Flug sollte nicht nachträglich teurer werden.
Eine spätere Preiserhöhung wäre nur dann denkbar, wenn sie ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde. Solche Klauseln sind jedoch bei vielen gängigen Airlines offenbar nicht ohne Weiteres zu finden.
Heißt im Klartext: Wer für seinen Flug bereits bezahlt hat, muss einen nachträglichen Aufpreis nicht automatisch akzeptieren.
Wenn die Airline trotzdem mehr Geld verlangt
Fordert eine Fluggesellschaft dennoch einen zusätzlichen Betrag, kann es in der Praxis sinnvoll sein, diesen nur unter Vorbehalt zu zahlen – etwa dann, wenn sonst die Reise gefährdet wäre.
Wichtig dabei: Der Vorbehalt sollte schriftlich dokumentiert werden, zum Beispiel per:
- E-Mail mit Lesebestätigung
- oder eingeschriebenem Brief
Die Formulierung sollte klar machen, dass die Zahlung „unter Vorbehalt einer späteren Rückforderung“ erfolgt. Nur so lässt sich später im Streitfall besser nachweisen, dass der Aufpreis nicht freiwillig akzeptiert wurde.
Das größere Risiko: Der Flug fällt einfach aus
Neben Preiserhöhungen gibt es für Reisende noch ein anderes Problem: Manche Airlines könnten aus wirtschaftlichen Gründen schlecht ausgelastete Verbindungen streichen.
Das kann teuer werden. Denn fällt der Flug weg, sitzen Urlauber oft auf weiteren Buchungen fest, etwa für:
- Hotel
- Mietwagen
- Transfers
- Ausflüge
Wer dann nicht anreist, riskiert Stornokosten – es sei denn, im Vertrag wurde ausdrücklich eine kostenlose Stornierung bis zum Anreisetag vereinbart.
Besonders bitter: Reisestornoversicherungen übernehmen solche Folgekosten oft nicht automatisch.
Wann gibt es Entschädigung nach EU-Recht?
Ob Reisende bei Flugausfällen oder Problemen Anspruch auf Entschädigung haben, hängt von den Regeln der EU-Fluggastrechte-Verordnung ab.
Diese greift grundsätzlich, wenn:
- der Flug von einem Flughafen in der EU startet, oder
- der Flug von einer europäischen Airline durchgeführt wird.
Bei einem Abflug außerhalb der EU gilt der Schutz nur dann, wenn es sich um eine europäische Fluggesellschaft handelt.
Ob tatsächlich ein Anspruch besteht – und in welcher Höhe – muss allerdings immer im Einzelfall geprüft werden.
Fazit: Nicht jede Nachforderung ist rechtens
Dass eine bereits gebuchte Urlaubsreise plötzlich teurer wird, müssen Verbraucher nicht in jedem Fall hinnehmen. Während bei Pauschalreisen unter engen Voraussetzungen Preisaufschläge möglich sind, sollte bei einzeln gebuchten Flügen der Preis in der Regel feststehen.
Wer mit einer Nachforderung konfrontiert wird, sollte daher genau prüfen:
- Handelt es sich um eine Pauschalreise oder nur um einen Flug?
- Gibt es überhaupt eine wirksame Vertragsklausel?
- Wurde die Erhöhung nachvollziehbar begründet?
- Liegt der Aufschlag über 8 Prozent?
- Muss eventuell „unter Vorbehalt“ gezahlt werden?
Denn gerade kurz vor dem Urlaub gilt: Nicht jede zusätzliche Rechnung ist automatisch berechtigt.

