TGI AG vor dem Rückzug aus Liechtenstein: Was österreichische Kunden jetzt tun sollten Empfehlung von Rechtsanwalt Mag. Julian Korisek, MBA, LL.M.

TGI AG vor dem Rückzug aus Liechtenstein: Was österreichische Kunden jetzt tun sollten Empfehlung von Rechtsanwalt Mag. Julian Korisek, MBA, LL.M.

Veröffentlicht

Donnerstag, 30.07.2026
von Red. TB

Nach den öffentlich wiedergegebenen Aussagen aus einem Zoom-Call soll die Geschäftstätigkeit der TGI AG mit 31. Juli 2026 beendet beziehungsweise die Gesellschaft liquidiert werden. Kunden sollen demnach zwischen einer Auszahlung und einer Übertragung ihrer Verträge auf eine Gesellschaft in Mauritius wählen können.

Für betroffene Kunden aus Österreich entsteht dadurch erheblicher Entscheidungsdruck. Sie sollten jedoch weder einer Vertragsübertragung vorschnell zustimmen noch sich allein auf die angekündigte Auszahlung innerhalb von sechs bis acht Wochen verlassen.

Rechtsanwalt Mag. Julian Korisek empfiehlt, die eigene rechtliche und wirtschaftliche Position zunächst anhand der vollständigen Vertrags- und Zahlungsunterlagen prüfen zu lassen.

Die behördliche Situation ist ernst

Die österreichische Finanzmarktaufsicht warnte bereits am 22. April 2026 vor Angeboten der TGI AG. Nach Auffassung der FMA besitzt das Unternehmen keine Berechtigung, in Österreich konzessionspflichtige Bankgeschäfte zu erbringen. Insbesondere sei die gewerbliche Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage nicht gestattet.

Die TGI AG beantragte eine Überprüfung dieser Veröffentlichung. Mit Bescheid vom 16. Juni 2026 stellte die österreichische FMA die Rechtmäßigkeit der Warnung fest. Gegen diesen Bescheid erhob die TGI AG am 14. Juli 2026 Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren ist daher noch nicht abgeschlossen.

Auch die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein setzte konkrete Maßnahmen. Mit Verfügung vom 26. Mai 2026 wurde der TGI AG aufgetragen, den Vertrieb und das öffentliche Angebot der Produkte „Customer Basic 2 %“, „Sales Premium“ und „Sofortrabatt“ sofort einzustellen. Außerdem muss sie das weitere Halten der im Rahmen dieser Produkte entgegengenommenen fremden Gelder innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Verfügung beenden. Die Verfügung ist sofort vollziehbar, aber noch nicht rechtskräftig.

Die liechtensteinische FMA stellte ausdrücklich klar, dass sie weder neue noch geänderte Verträge, Produkte oder Vorgehensweisen der TGI AG genehmigt habe. Sie erklärte außerdem, dass sie keine Aufrechnung bereits gewährter Rabatte oder Prämien angeordnet habe. Kunden wurden hinsichtlich Kündigungsrechten und angebotener Vertragsänderungen ausdrücklich auf eine anwaltliche Beratung verwiesen.

In Deutschland ordnete auch die BaFin an, dass die TGI AG das nach ihrer Einschätzung unerlaubt betriebene Einlagengeschäft im Zusammenhang mit dem Produkt „Sales Premium“ sofort einstellen und unverzüglich abwickeln muss.

Nicht ungeprüft nach Mauritius wechseln

Eine Übertragung auf eine Gesellschaft in Mauritius sollte nicht allein deshalb akzeptiert werden, weil diese in einer Präsentation als reguliertes Unternehmen oder als „Full-Service-Lizenzfirma“ bezeichnet wird.

Vor einer Zustimmung müssen zumindest folgende Punkte schriftlich geklärt werden:

  • Wie lautet die vollständige Firmenbezeichnung der neuen Vertragspartnerin?
  • Wo ist die Gesellschaft registriert?
  • Welche konkrete Aufsichtsbehörde ist zuständig?
  • Wie lautet die genaue Lizenznummer?
  • Welche Tätigkeiten erlaubt diese Lizenz?
  • Wer sind Geschäftsführer und wirtschaftlich Berechtigte?
  • Welche Gesellschaft schuldet künftig die Goldlieferung oder Rückzahlung?
  • Was geschieht mit den Ansprüchen gegen die TGI AG?
  • Werden bestehende Forderungen durch die Übertragung abgeändert, gestundet oder erlassen?
  • Müssen Kunden auf Rücktritts-, Kündigungs- oder Schadenersatzansprüche verzichten?
  • Welches Recht und welcher Gerichtsstand gelten nach der Übertragung?

Eine Registrierung oder Lizenz in Mauritius bedeutet nicht automatisch, dass das konkrete Angebot in Österreich zulässig ist. Ebenso wenig garantiert eine ausländische Lizenz, dass Kundengelder oder Goldbestände vorhanden und gesichert sind.

Besonders kritisch sind Formulierungen wie „vollständige und endgültige Erledigung“, „Verzicht auf weitere Ansprüche“, „Novation“, „Schuldnerwechsel“, „Forderungsumwandlung“ oder „Übertragung sämtlicher Rechte und Pflichten“. Solche Klauseln können dazu führen, dass bestehende Ansprüche gegen die TGI AG verändert oder aufgegeben werden.

Backoffice und Unterlagen sofort sichern

Kunden sollten sämtliche im Backoffice verfügbaren Informationen herunterladen und zusätzlich durch Screenshots dokumentieren. Bei einer Liquidation, Umstellung oder Übertragung könnten Zugänge verändert oder Unterlagen später nicht mehr vollständig abrufbar sein.

Gesichert werden sollten insbesondere:

  • sämtliche Verträge und Vertragsänderungen,
  • Bestell- und Kaufbestätigungen,
  • Einzahlungsbelege und Kontoauszüge,
  • Angaben über angeblich erworbenes Gold,
  • Gewichts-, Stück- und Seriennummern,
  • Lager- und Verwahrbestätigungen,
  • Abrechnungen über Rabatte oder Prämien,
  • Konto- und Saldenanzeigen im Backoffice,
  • bisherige Auszahlungsanträge,
  • E-Mails und Messenger-Nachrichten,
  • Präsentationen und Werbeunterlagen,
  • Aufzeichnungen über Aussagen von Vermittlern,
  • Namen und Kontaktdaten der beteiligten Vertriebspartner.

Kunden sollten außerdem dokumentieren, welche Beträge sie insgesamt eingezahlt und welche Zahlungen, Rabatte, Provisionen oder Goldlieferungen sie tatsächlich erhalten haben.

Eine bloße Anzeige im Backoffice ist noch kein unabhängiger Nachweis dafür, dass der ausgewiesene Betrag oder das angezeigte Gold tatsächlich vorhanden ist.

Klären, ob Gold oder nur ein Zahlungsanspruch besteht

Für die weitere rechtliche Beurteilung ist entscheidend, was genau vereinbart wurde.

Es muss geprüft werden, ob Kunden unmittelbar Eigentum an bestimmten Goldbarren erworben haben oder ob lediglich ein vertraglicher Anspruch auf eine spätere Goldlieferung beziehungsweise Geldzahlung besteht.

Wichtige Fragen sind:

  • Wurde konkretes Gold individuell zugeordnet?
  • Existieren Seriennummern oder eindeutige Eigentumsnachweise?
  • Wo soll das Gold gelagert sein?
  • Wer ist Betreiber des Lagers?
  • Ist das Gold vom Vermögen der TGI AG getrennt?
  • Darf die TGI AG über das Gold verfügen?
  • Wurde die Existenz der Bestände von einer unabhängigen Stelle bestätigt?
  • Können Kunden die physische Auslieferung verlangen?

Von diesen Umständen hängt ab, ob ein Kunde möglicherweise Eigentums- oder Herausgabeansprüche geltend machen kann oder lediglich eine Geldforderung besitzt.

Auszahlung schriftlich und nachweisbar verlangen

Wer eine Auszahlung wünscht, sollte diese nicht nur durch einen Klick im Backoffice beantragen. Die Erklärung sollte zusätzlich schriftlich und nachweisbar übermittelt werden.

Dabei sollten insbesondere folgende Angaben enthalten sein:

  • Vertrags- oder Kundennummer,
  • sämtliche betroffenen Produkte,
  • Höhe der geleisteten Zahlungen,
  • aktuell ausgewiesener Saldo,
  • eindeutiges Auszahlungsverlangen,
  • Bankverbindung,
  • angemessene Zahlungsfrist,
  • Vorbehalt sämtlicher weiterer Ansprüche.

Kunden sollten keine Abzüge, Gegenverrechnungen oder Rückforderungen angeblich bereits gewährter Rabatte ungeprüft akzeptieren. Die liechtensteinische FMA hat ausdrücklich klargestellt, dass sie eine solche Rückforderung oder Aufrechnung nicht angeordnet hat.

Auch eine Teilzahlung sollte nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt entgegengenommen werden, dass damit nicht sämtliche Ansprüche erledigt sind. Eine als „Abfindung“, „Vergleich“ oder „Schlusszahlung“ bezeichnete Auszahlung kann mit einem Anspruchsverzicht verbunden sein.

Keine weiteren Zahlungen leisten

Bis zur vollständigen rechtlichen Klärung sollten Kunden keine neuen Einzahlungen vornehmen. Das gilt auch dann, wenn zusätzliche Zahlungen angeblich notwendig sein sollen, um:

  • eine Auszahlung freizuschalten,
  • Gold auszuliefern,
  • einen Vertrag nach Mauritius zu übertragen,
  • Gebühren oder Steuern zu begleichen,
  • ein Konto zu aktivieren,
  • eine höhere Rabattstufe zu erhalten,
  • oder einen Verlust zu vermeiden.

Auch neue Produkte mit hohen monatlichen Rabatten oder Beteiligungen an sogenannten Pools sollten nicht allein auf Grundlage einer Onlinepräsentation abgeschlossen werden.

Rechtsschutzversicherung verständigen

Kunden mit einer Rechtsschutzversicherung sollten den Sachverhalt möglichst früh melden und eine Deckungsanfrage stellen lassen.

Zu prüfen ist insbesondere, ob Vertragsrechtsschutz, Schadenersatzrechtsschutz, Strafrechtsschutz für Opfer beziehungsweise Privatbeteiligte oder ein spezieller Anlegerrechtsschutz besteht. Maßgeblich sind der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, der behaupteten Pflichtverletzung und der erstmaligen Kenntnis vom möglichen Schaden.

Eine Deckungszusage sollte vor kostenintensiven gerichtlichen Schritten eingeholt werden.

Ansprüche gegen Vermittler und weitere Beteiligte prüfen

Neben möglichen Ansprüchen gegen die TGI AG können auch Ansprüche gegen Vermittler, Vertriebspartner, Organe oder sonstige Beteiligte zu untersuchen sein.

Eine Haftung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn Kunden über wesentliche Risiken, die tatsächliche Regulierung, die Verfügbarkeit des Goldes, die wirtschaftliche Grundlage der Rabatte oder die Möglichkeit eines Totalverlusts falsch oder unvollständig informiert wurden.

Zu prüfen ist etwa, ob Aussagen gefallen sind wie:

  • das Geschäft sei von den Finanzaufsichten genehmigt,
  • Kundengelder seien vollständig abgesichert,
  • Gold sei jederzeit vorhanden und auslieferbar,
  • eine Rückzahlung sei garantiert,
  • Verluste seien ausgeschlossen,
  • oder die hohen Rabatte seien ohne besonderes Risiko erzielbar.

Ob daraus ein Anspruch entsteht, hängt vom konkreten Beratungsgespräch, den schriftlichen Unterlagen und der Beweislage ab.

Strafanzeige nur auf Grundlage konkreter Tatsachen

Wenn Auszahlungen verweigert werden, widersprüchliche Angaben über den Verbleib von Geldern bestehen oder konkrete Anhaltspunkte für eine Täuschung vorliegen, kann eine Strafanzeige geprüft werden.

Dabei ist wichtig, den Sachverhalt sachlich zu dokumentieren und sämtliche Beweismittel vorzulegen. Laufende Ermittlungen oder Verdachtsmomente bedeuten noch keine rechtskräftige Feststellung einer Straftat. Für alle betroffenen Personen gilt die Unschuldsvermutung.

Ein Strafverfahren ersetzt außerdem nicht automatisch die zivilrechtliche Geltendmachung von Ansprüchen. Unter Umständen kann ein Anschluss als Privatbeteiligter zweckmäßig sein.

Nicht einfach sechs bis acht Wochen abwarten

Die angekündigte Auszahlung innerhalb von sechs bis acht Wochen kann eintreten. Kunden sollten ihre Rechte dennoch bereits jetzt sichern.

Ein bloßes Abwarten kann problematisch werden, wenn:

  • die Liquidation tatsächlich eingeleitet wird,
  • Zahlungsfristen verstreichen,
  • Vermögenswerte übertragen werden,
  • sich der Vertragspartner ändert,
  • ein ausländisches Unternehmen an die Stelle der TGI AG treten soll,
  • oder später ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Die angekündigte Beendigung der Verträge zum 31. Juli 2026 sollte daher zum Anlass genommen werden, den eigenen Anspruch unverzüglich festzustellen, zu dokumentieren und rechtlich prüfen zu lassen.

Empfehlung von Rechtsanwalt Mag. Julian Korisek

Rechtsanwalt Mag. Julian Korisek empfiehlt betroffenen Kunden aus Österreich insbesondere:

  1. Keine weiteren Einzahlungen vorzunehmen.
  2. Keiner Übertragung nach Mauritius ungeprüft zuzustimmen.
  3. Das vollständige Backoffice sofort zu sichern.
  4. Verträge, Zahlungen und angebliche Goldbestände zu dokumentieren.
  5. Eine gewünschte Auszahlung schriftlich und nachweisbar zu verlangen.
  6. Keine Verzichts-, Vergleichs- oder Abfindungserklärung ungeprüft zu unterzeichnen.
  7. Die Rechtsschutzversicherung frühzeitig zu verständigen.
  8. Mögliche Ansprüche gegen TGI, Vermittler und weitere Beteiligte prüfen zu lassen.
  9. Bei konkreten Verdachtsmomenten eine Strafanzeige und einen Privatbeteiligtenanschluss zu erwägen.
  10. Mögliche Verjährungs- und Verfahrensfristen nicht verstreichen zu lassen.

Die Frage, ob eine Auszahlung, eine Kündigung, eine Vertragsaufhebung oder ein anderes rechtliches Vorgehen zweckmäßig ist, kann nur anhand des jeweiligen Vertrags beurteilt werden.

Kostenfreie Erstberatung für TGI-AG-Kunden

Die Kanzlei von Rechtsanwalt Mag. Julian Korisek, MBA, LL.M., bietet betroffenen Kunden der TGI AG aus Österreich eine kostenfreie anwaltliche Erstberatung an.

Im Rahmen dieser Erstberatung kann insbesondere geklärt werden:

  • welche Verträge betroffen sind,
  • gegen wen Ansprüche bestehen könnten,
  • ob eine Auszahlung oder Kündigung verlangt werden sollte,
  • welche Folgen eine Übertragung nach Mauritius hätte,
  • ob bereits ein Schaden eingetreten ist,
  • welche Unterlagen noch benötigt werden,
  • ob eine Rechtsschutzversicherung eintritt,
  • und welche weiteren Schritte wirtschaftlich sinnvoll erscheinen.

Kontaktdaten

Mag. Julian Korisek, MBA, LL.M.
Rechtsanwalt

Sterngasse 11/7
1010 Wien

Telefon: +43 (0) 1 890 64 73
E-Mail: kanzlei@korisek.at

Rechtsanwaltscode: R184945
UID-Nummer: ATU65318088

Die Kanzlei ist insbesondere im Bank-, Kapitalmarkt-, Versicherungs- und Wertpapierrecht sowie in der gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatz- und Vertragsansprüchen tätig. Die beruflichen Qualifikationen und Kanzleidaten sind auf der Kanzleiwebsite veröffentlicht.

Für die Erstprüfung sollten Betroffene nach Möglichkeit ihre Verträge, Zahlungsbelege, Backoffice-Auszüge, Auszahlungsanträge, Werbeunterlagen und den Schriftverkehr mit TGI beziehungsweise den Vermittlern übermitteln.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag enthält allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die richtige Vorgehensweise hängt von der konkreten Vertragsgestaltung, dem gewählten Produkt, den geleisteten Zahlungen, möglichen Goldzuordnungen und den persönlichen Umständen des Kunden ab.

Die behördlichen Maßnahmen und Warnungen sind teilweise noch nicht rechtskräftig. Aus ihnen folgt nicht automatisch, dass jeder Vertrag unwirksam ist oder dass gegen einzelne Personen ein Schadenersatzanspruch besteht. Ebenso kann derzeit nicht zugesichert werden, ob und in welcher Höhe Kunden ihre Zahlungen oder Goldbestände zurückerhalten.

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Bildnachweis:

geralt (CC0), Pixabay

von Autor: Red. TB
am: Donnerstag, 30.07.2026

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