Wir wissen nicht, warum Birger Dehne sich aus so vielen seiner Gesellschaften zurückzieht, aber er wird sicherlich seine Gründe haben, aber da wir diese nicht kennen, eröffnet das natürlich den Spekulationen „Tür und Tor“.
Natürlich machen uns dann auch die Nachrichten nachdenklich, die wir von Anlegern der DEGAG Gruppe hören, insofern können wir wirklich nur jedem Anleger, der dort ein Investment getätigt hat, den Rat geben, „macht es wie Birger Dehne, macht euch vom Acker und steckt eure Gelder in Investments, wo die wichtigste handelnde Person nicht „die Fliege macht“, wie es ein Anleger in einem Gespräch mit unserer Redaktion so schön formuliert hat.
Dass es da konkrete Möglichkeiten gibt, das zeigen die Erfolge von Rechtsanwältin Kerstin Bontschev aus Dresden. Sie hat nach unserem Kenntnisstand einige Erfolge gegen die DEGAG Gesellschaften erkämpft und konnte das von ihren Anlegern eingesetzte Kapital dann zurückbekommen. Die Gründe, die diesen Erfolgen zu Grunde liegen, kennen wir nicht, vermuten aber, dass dies etwas mit den von der DEGAG Gruppe veröffentlichten Prospekten zu tun haben könnte.
Wir haben uns daraufhin einmal die Prospekte WI 7 und WI 8 angeschaut und sind zu einer nachfolgenden, natürlich subjektiven Einschätzung, gekommen:
In WI 7 steht die Nachrangvereinbarung in den Genussrechtbedingungen auf Seite 87, bei WI 8 auf Seiten 77/78. Beide sind unterschiedlich formuliert. Ich halte beide Nachrangklauseln für unwirksam, da intransparent.
Die Widerrufsbelehrungen (WI 7 S. 89, WI 8 S. 83) sind an sich in Ordnung. Auf den Zeichnungsscheinen bestätigt der jeweilige Anleger, sie zur Kenntnis genommen zu haben. Das bringt aber nichts, wenn der jeweilige Anleger tatsächlich den Prospekt erst später oder gar nicht erhalten hat (dann auch keine Belehrung bei Vertragserklärung). Außerdem sehen ich das mit der Empfangsbestätigung in den Zeichnungsscheinen als möglicherweise unwirksam nach AGB-Recht.