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Veröffentlicht

Freitag, 18.12.2020
von Red. TB

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG ) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 18.12.2020 teilt die FMA daher mit, dass

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Web:

https://www.cmarket.cc (Link zu externer Seite. Öffnet in neuem Fenster.)

E-Mail:

support@cmarket.cc

compliance@cmarket.cc

brian.felder@cmarket.cc (Link zu externer Seite. Öffnet in neuem Fenster.)

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

Bildnachweis:

kpuljek (CC0), Pixabay

von Autor: Red. TB
am: Freitag, 18.12.2020

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