Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat am 30. Juli 2020 ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 Euro zulasten der Fritz Nols AG festgesetzt.
Der Maßnahme lag ein Verstoß gegen § 325 Handelsgesetzbuch (HGB) zugrunde. Die Fritz Nols AG hatte die Konzernrechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2018 nicht rechtzeitig beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch zur Offenlegung eingereicht. Rechtsgrundlage für die Sanktion ist § 335 HGB.
Die Gesellschaft kann gegen die Ordnungsgeldentscheidung Beschwerde einlegen.
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Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat am 3. August 2020 ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 Euro zulasten der Fritz Nols AG festgesetzt.
Der Maßnahme lag ein Verstoß gegen § 325 Handelsgesetzbuch (HGB) zugrunde. Die Fritz Nols AG hatte die Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2018 nicht rechtzeitig beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch zur Offenlegung eingereicht. Rechtsgrundlage für die Sanktion ist § 335 HGB.
Die Gesellschaft kann gegen die Ordnungsgeldentscheidung Beschwerde einlegen.


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