Die BaFin hat am 23. Juli 2020 Geldbußen in Höhe von 18.000 Euro gegen die SPOBAG Aktiengesellschaft festgesetzt.
Der Sanktion lagen Verstöße gegen § 114 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) zugrunde. Die SPOBAG Aktiengesellschaft hatte keine Bekanntmachungen darüber veröffentlicht, ab welchem Zeitpunkt und unter welcher Internetadresse die in § 114 Absatz 2 WpHG genannten Rechnungslegungsunterlagen für die Geschäftsjahre 2015 und 2016 zusätzlich zu ihrer Verfügbarkeit im Unternehmensregister öffentlich zugänglich waren.
Das Unternehmen hat am 3. August 2020 gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt.
Aktualisierung (18.11.2020):
Aufgrund neuer Informationen von Seiten des Unternehmens wurde der Bußgeldbescheid vom 23. Juli 2020 zurückgenommen. Die BaFin hat am 10. November 2020 einen neuen Bußgeldbescheid erlassen und eine Geldbuße in Höhe von 10.000 Euro festgesetzt. Der Sanktion lag ein Verstoß gegen § 114 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) zugrunde. Die SPOBAG Aktiengesellschaft hatte keine Bekanntmachung darüber veröffentlicht, ab welchem Zeitpunkt und unter welcher Internetadresse die in § 114 Absatz 2 WpHG genannten Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2016 zusätzlich zu ihrer Verfügbarkeit im Unternehmensregister öffentlich zugänglich waren.
Die SPOBAG Aktiengesellschaft kann gegen diesen Bußgeldbescheid Einspruch einlegen.
Aktualisierung (04.12.2020):
Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.